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Interne Evaluation – die Neugier wecken
Beitrag von Marc Haring, Schulleiter Allenwinden, Schulen Baar Wie gelingt es, interne Evaluationen einzuführen und umzusetzen? Welche Voraussetzungen müssen interne Evaluationen erfüllen, damit die
Föderalismus durch Zusammenarbeit
die sich in eigener Verantwortung auf gemeinsame Eckpunkte der Schulsysteme zu einigen haben. Ganz frei sind sie dennoch nicht: Dem Bund kommt eine subsidiäre Kompetenz zu, im Falle des Scheiterns der
2002: Regierungsrat
alles im Innern einer Stockwerkeinheit, stehen im Sonderrecht eines Stockwerkeigentümers . Dieser ist frei in der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung seiner Räume, solange er die Ausübung des
2009: Regierungsrat
stand also fest, dass die Fassade zwar begrünt werden konnte, dass jedoch die Fenster von Bewuchs frei bleiben mussten. Die Arealbebauung ging lediglich von einer Begrünung der einen Fassade aus, Details vorzeitige Baubeginn hätte den Beschwerdeentscheid vorbestimmt, weil der Regierungsrat nicht mehr frei über die Beschwerde hätte entscheiden können, sondern die nur auf die ebenfalls abgeänderten Häuser Interessen der Bauherrschaft überwiegendes Interesse würde eine Einschränkung des gestalterischen Freiraums rechtfertigen. Solche öffentlichen Interessen waren jedoch vorliegend keineswegs ersichtlich. Das
2010: Regierungsrat
befindet sich bereits seit 1975 in der Zone OeIB. Allgemein wurde die Parzelle für Erholungs- und Freizeitanlagen sowie Kulturbauten vorgesehen. Deutliche Planunterlagen, die den Bedarf an der Fläche belegen die Bestockung. Der Fussweg könnte mit einem Baulinien- oder Strassenplan für öffentliche Zwecke freigehalten werden. Das Restaurant kann unter Denkmalschutz gestellt werden. Da in jeder Hinsicht mildere Interesses für Bauten und Anlagen (OeIB). Soweit aufgrund der Bauzone mit speziellen Vorschriften ein Freiraum für öffentlich zugängliche Veranstaltungen wie Zirkus, Messen, etc. gefordert wird, bedarf es zur
2010: Verwaltungsgericht
Umgebung einordnet. Das Haus steht wie alle anderen frei und verfügt über eine grosszügigen Umschwung. Die Bauherrschaft hält sich sogar freiwillig an den vom ehemaligen Gesamtplan vorgesehen Bauplatz Anliegen der Beschwerdeführerin, die Ein- bzw. Ausfahrt einer Ortschaft von fremder Drittwerbung relativ frei zu halten und die Augenreizüberflutung etwas einzudämmen, aus gestalterischer Sicht absolut vertretbar teilweise Änderung, massvolle Erweiterung und den Wiederaufbau von unfreiwillig zerstörten oder freiwillig abgebrochenen Gebäuden, wobei in jedem Fall die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der R
Bürgerrecht
über einen gewissen Ermessensspielraum. Das bedeutet aber nicht, dass sie in ihrem Entscheid völlig frei sind. Gemeinwesen, welche staatliche Aufgaben wahrnehmen, sind an die Grundrechte gebunden und haben gleiche Kognition wie der Vorinstanz zusteht, sie also sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 437 E. 3d/aa). Da der Regierungsrat im vorliegenden Beschwerdeverfahren
Art. 29 Abs. 2 BV, § 5 Abs. 2 kant. BüG
über einen gewissen Ermessensspielraum. Das bedeutet aber nicht, dass sie in ihrem Entscheid völlig frei sind. Gemeinwesen, welche staatliche Aufgaben wahrnehmen, sind an die Grundrechte gebunden und haben gleiche Kognition wie der Vorinstanz zusteht, sie also sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 437 E. 3d/aa). Da der Regierungsrat im vorliegenden Beschwerdeverfahren
Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften
berücksichtigt einerseits die Interessen der betroffenen Grundeigentümerschaft, ihr Land möglichst frei überbauen zu können. Sie erfahren nur Einschränkungen bei einer Neueinzonung oder bei erheblichen für die Landwirtschaft, die Weilerzonen, die Zonen des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung sowie die Übrigen Zonen mit speziellen Vorschriften. Diese Zonen sind keine Bauzonen; c)   die
Veranstaltungen
Trend» mit Referaten und Marktplatz mit Freiwilligenorganisationen Dienstag, 4. April, 18 bis 20 Uhr, Lorzensaal Cham, http://www.alter-hat-potenzial.ch/ Eintritt frei

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