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530.2 Beschluss über die Neu-Festlegung der Freinächte
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530.2 Beschluss über die Neu-Festlegung der Freinächte
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2021/2022
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Kantonsschule Menzingen KSM Balance-Tag «meine KSM – unsere Zukunft» «meine KSM – unsere Zukunft»
Der KSM Balance-Tag vom Freitag, 29. März 2022
Am 29. März 2022 fand unser Balance-Tag unter dem
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3. Oberstufe
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x Anmeldung 3. Real
Anmeldung 3. Sek
Bildnerisches Gestalten (Zeichnen) *
Zielsetzungen
- Denkst du gerne mit den Augen?
- Mit Bleistift, Farbstift und Fineliner?
- Mit
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Heimatliche Sprache und Kultur (HSK)
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Heimatliche Sprache und Kultur (HSK) im Kanton Zug Die EDK bekräftigt in ihren «Empfehlungen zur Schulung der fremdsprachigen Kinder» vom 24. Oktober 1991 den Grundsatz, alle in der Schweiz lebenden
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Amtsblatt
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erhältlich, also freitags. Die gedruckte Form (P-Amtsblatt) liegt bei der Einwohnergemeinde jeden Freitag kostenlos auf.
Weitere Informationen siehe amtsblatt.zg.chAmtsblatt
Offene Stellen
im
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Art. 173 und Art. 176 ZGB – Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bzw. des Getrenntlebens
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kann, maximal 100 % der tatsächlichen Lebenshaltungskosten entspricht (allenfalls zuzüglich eines Freibetrags zugunsten des haushaltsführenden Ehegatten bei ungleicher Aufgabenverteilung), wird gestützt auf auch im Anwendungsbereich von Art. 173 ZGB gestützt auf Art. 173 Abs. 2 ZGB ein entsprechender Freibetrag zugesprochen werden.
5.4.7 Im Übrigen scheint auch das Bundesgericht davon auszugehen, dass das Zusammenleben verpflichtet. Sie entscheiden gemeinsam, wie sie ihr Zusammenleben gestalten wollen; ihr Freiraum ist grösser als früher. Das Zusammenleben kann zeitlich oder räumlich mehr oder weniger intensiv
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Familienrecht
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kann, maximal 100 % der tatsächlichen Lebenshaltungskosten entspricht (allenfalls zuzüglich eines Freibetrags zugunsten des haushaltsführenden Ehegatten bei ungleicher Aufgabenverteilung), wird gestützt auf auch im Anwendungsbereich von Art. 173 ZGB gestützt auf Art. 173 Abs. 2 ZGB ein entsprechender Freibetrag zugesprochen werden.
5.4.7 Im Übrigen scheint auch das Bundesgericht davon auszugehen, dass das die Parteien übereinstimmend vortragen, betreut der Gesuchsgegner A. jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sowie jeweils am Mittwochabend. Diese Betreuungsregelung leben die Parteien seit
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Zivilrecht
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kann, maximal 100 % der tatsächlichen Lebenshaltungskosten entspricht (allenfalls zuzüglich eines Freibetrags zugunsten des haushaltsführenden Ehegatten bei ungleicher Aufgabenverteilung), wird gestützt auf auch im Anwendungsbereich von Art. 173 ZGB gestützt auf Art. 173 Abs. 2 ZGB ein entsprechender Freibetrag zugesprochen werden.
5.4.7 Im Übrigen scheint auch das Bundesgericht davon auszugehen, dass das die Parteien übereinstimmend vortragen, betreut der Gesuchsgegner A. jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sowie jeweils am Mittwochabend. Diese Betreuungsregelung leben die Parteien seit
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Bürgerrecht
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Beginn wurden die persönlichen Verhältnisse von X., insbesondere ihre Schulsituation, ihre Freizeitgestaltung und ihre Kenntnisse der Wohngemeinde Y., thematisiert. Sie führte aus, dass sie mit ihren Eltern
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Art. 30 BüG, Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG und § 5 Abs. 2 kant. BüG
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Beginn wurden die persönlichen Verhältnisse von X., insbesondere ihre Schulsituation, ihre Freizeitgestaltung und ihre Kenntnisse der Wohngemeinde Y., thematisiert. Sie führte aus, dass sie mit ihren Eltern