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2633 Inhalte gefunden
2005: Verwaltungsgericht
Die Legitimation im Sinne von § 62 in Verbindung mit § 41 VRG hat das Verwaltungsgericht stets in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht ausgelegt. Das  Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen N
1998: Verwaltungsgericht
Die generellen Anliegen der Verdichtung der überbauten Gebiete und der Freihaltung nicht überbauter Grünflächen in der neuen Ortsplanung der Stadtgemeinde Zug entspricht dem  Planungsziel des haus
2009: Verwaltungsgericht
Die Begründungspflicht der Behörden ergibt sich aus § 20 Abs. 1 VRG und Art. 29 Abs. 2 BV. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht
2008: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat sich zu den Anforderungen eines Bebauungsplans geäussert. Danach muss jeder Bebauungsplan für sich allein die gesetzlichen Voraussetzungen von § 32 PBG erfüllen. Es genügt
2010: Regierungsrat
Die Beschwerdeführenden wehrten sich gegen ein vom Gemeinderat Baar (fortan: Vorinstanz) bewilligtes Bauvorhaben für den Umbau und die Aufstockung eines bestehenden Einfamilienhauses. Gemäss § 28
2006: Regierungsrat
Dieser Entscheid dreht sich um eine in den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts mit zwei Mehrfamilienhäusern überbaute Liegenschaft, deren Gebäude im Rahmen einer neuen Arealbe­bauungsbewilligung au
2001: Regierungsrat
Wenn sich eine Einwohnergemeinde in Bezug auf das Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsbehörden dem kantonalen Submissionsgesetz unterstellt, sind gemeindliche Entscheide in submissionsrechtlich
2008: Regierungsrat
Nachbar wehrt sich gegen die Bewilligung für den Bau einer Doppelgarage und machte verschiedene Mängel geltend. Im Entscheid setzte sich der Regierungsrat mit der Frage auseinander, wann ein Bauges
2010: Verwaltungsgericht
Die Behörden sind gehalten,sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, wenn sich die Umstände seit dem Entscheid wesentlich geändert haben (Änderung des objektiven Rechts oder wenn die Gesuchs
Blüteninfektionsprognose
Die Hauptverbreitung des Feuerbrandbakteriums erfolgt über Infektionen an den Blüten der Wirtspflanzen. Für eine Infektion müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein. Die Hauptverbreitung des Feuerbrand

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