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Geodatenbereitstellung
n GIS Kanton ZugNeben den Daten der amtlichen Vermessung werden auch Fachthemen vom Amt für Grundbuch und Geoinformation als Vektordatensätze bereitgestellt. Über ZugMap.ch bieten wir diese Geodaten
Gibt es für selbständige Rechte weitere Informationen (Report)?
die selbständigen Rechte gibt es einen Report. Der Report kann aufgerufen werden, indem der Grundbuchplan im ZugMap dargestellt wird. Anschliessend wechseln Sie in die dynamische Legende ... Ja, für die die selbständigen Rechte gibt es einen Report. Der Report kann aufgerufen werden, indem der Grundbuchplan im ZugMap dargestellt wird. Anschliessend wechseln Sie in die dynamische Legende und schalten
Gesetzliche Grundlagen Grundbuchwesen
die Durchführung der Grundbuchvermessung im Kanton Zug vom 13. Januar 1926 BGS 215.32 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches vom 29. Juni 1940 BGS 215 Gesetzliche Grundlagen Grundbuchwesen BGS 211.1 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB) vom 17. August 1911 BGS 215.31 Verordnung über die 215.35 Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen Grundbuchgebührentarif) vom 27. September 2007
Gesetzliche Grundlagen Gemeindewesen
BGS 171.1 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 4. September 1980
§ 26 Grenzabstand
1 Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze. 2 Wo ein grosser Grenzabstand gilt, ist dieser senkrecht vor der Hauptwohnseite einzuhalten.
§ 8 Bauausführung
Privaten zu überlassen, ob sie nach den anerkannten Regeln der Baukunde bauen. Vielmehr es ist eine grundlegende Aufgabe der Baubehörde zu prüfen, ob eine Baute oder Anlage auch in sicherheitsrechtlicher Hinsicht Gefahrenabwehr auch im Bauwesen sowie das Legalitätsprinzip gebieten es also, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, worauf sich auch die Baubehörde bei ihrer Kontrolltätigkeit und Gefahrenabwehr im Bauwesen
§ 42 Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und ordentlichen Bebauungsplänen sowie Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen
1 Die Genehmigung von neuen, geänderten oder aufgehobenen gemeindlichen Bauvorschriften ,  Zonen- oder ordentlichen Bebauungsplänen sowie Erschliessungs- , Baulinien- und Strassenplänen erfo
§ 25 Weilerzonen
1   Weilerzonen dienen der Erhaltung von Kleinsiedlungen . Sie lassen eine massvolle Entwicklung zu, sofern die Erschliessung und die Übernahme der Erschliessungskosten durch die Grundeigentümer gew
§ 47 Bauermittlungen
1 Aufgrund eines Bauermittlung sgesuchs entscheidet die zuständige Behörde über einzelne, klar umschriebene Fragen zu einem Bauvorhaben. 2 Für das Verfahren und den Entscheid gelten sinngemäss die
§ 51 Landzuteilung, Geldausgleich und Entschädigung
durchführende Organ regelt die Eigentumsverhältnisse, die Dienstbarkeiten und Grundlasten in Zusammenarbeit mit dem Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG). 2   Landumlegung und  Grenzbereinigung müssen

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