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Merkblatt für die Bautätigkeit in Grundwasserschutzzonen
Merkblatt Gewässerschutzmassnahmen während der Ausführung von Bauten_Stand Januar 2019
Vernehmlassung betreffend Änderung der Jagdverordnung (JSV, SR 922.01)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Sehr geehrte Frau Bundesrätin Mit Schreiben vom 31. März 2021 haben Sie uns in oben genannter Angelegenheit zur Verne
Team
51Informatikkoordinator Grundbuch / Rechnungsführer 6301 Zug marco.mueller@zg.ch +41 41 728 56 22Sonja Bertschi Tech.-wiss. Assistenz Geschäftsleitung / Informatikkoordinatorin Grundbuch Stv. Tech.-wiss. Assistenz
Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz
(KAG), welches das Anlagefondsgesetz ablöste, werden die vertraglichen Anlagefonds, die SICAV ohne Grundbesitz sowie die Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen grundsätzlich transparent besteuert § 50 Abs. 3 StG, Art. 49 Abs. 2 DBG) besteuert. Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Art. 58 KAG sind für Steuerzwecke den übrigen juristischen Personen gleichgestellt (§ 50 Abs
Stiftungen
sind steuerpflichtig, soweit sie nicht wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke, von Kultuszwecken oder als Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gemäss § 57 StG bzw. Art. 56 DBG von
Grundsätze zur Besteuerung von Stiftungen
Stiftungen sind steuerpflichtig, soweit sie nicht wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke, von Kultuszwecken oder als Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gemäss § 57 StG bzw. Art.
Erläuterungen zu § 64 - Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds
kollektiven Kapitalanlagen vom 26. Juni 2006 werden die vertraglichen Anlagefonds, die SICAV ohne Grundbesitz sowie die Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen grundsätzlich transparent besteuert 110 KAG; § 50 Abs. 3 StG, Art. 49 Abs. 2 DBG). Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Art. 58 KAG sind für Steuerzwecke den übrigen juristischen Personen gleichgestellt (§ 50 Abs
Erträge aus Mitgliederbeiträgen
Bei den Erträgen ist zu unterscheiden zwischen den (steuerfreien) Mitgliederbeiträgen einerseits und den übrigen (steuerbaren) Erträgen andererseits. Mitgliederbeiträge werden nicht zum steuerbaren
Grundsätze zur Besteuerung von Vereinen
Vereine sind steuerpflichtig, soweit sie nicht wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke oder von Kultuszwecken gemäss § 57 StG bzw. Art. 56 DBG von der Steuerpflicht befreit sind (zu d
Vereine
sind steuerpflichtig, soweit sie nicht wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke oder von Kultuszwecken gemäss § 57 StG bzw. Art. 56 DBG von der Steuerpflicht befreit sind (zu den Vora

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