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Merkblatt für die Bautätigkeit in Grundwasserschutzzonen
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Merkblatt Gewässerschutzmassnahmen während der Ausführung von Bauten_Stand Januar 2019
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Vernehmlassung betreffend Änderung der Jagdverordnung (JSV, SR 922.01)
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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Sehr geehrte Frau Bundesrätin
Mit Schreiben vom 31. März 2021 haben Sie uns in oben genannter Angelegenheit zur Verne
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Team
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51Informatikkoordinator Grundbuch / Rechnungsführer 6301 Zug marco.mueller@zg.ch +41 41 728 56 22Sonja Bertschi Tech.-wiss. Assistenz Geschäftsleitung / Informatikkoordinatorin Grundbuch Stv. Tech.-wiss. Assistenz
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Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz
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(KAG), welches das Anlagefondsgesetz ablöste, werden die vertraglichen Anlagefonds, die SICAV ohne Grundbesitz sowie die Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen grundsätzlich transparent besteuert § 50 Abs. 3 StG, Art. 49 Abs. 2 DBG) besteuert.
Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Art. 58 KAG sind für Steuerzwecke den übrigen juristischen Personen gleichgestellt (§ 50 Abs
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Stiftungen
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sind steuerpflichtig, soweit sie nicht wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke, von Kultuszwecken oder als Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gemäss § 57 StG bzw. Art. 56 DBG von
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Grundsätze zur Besteuerung von Stiftungen
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Stiftungen sind steuerpflichtig, soweit sie nicht wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke, von Kultuszwecken oder als Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gemäss § 57 StG bzw. Art.
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Erläuterungen zu § 64 - Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds
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kollektiven Kapitalanlagen vom 26. Juni 2006 werden die vertraglichen Anlagefonds, die SICAV ohne Grundbesitz sowie die Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen grundsätzlich transparent besteuert 110 KAG; § 50 Abs. 3 StG, Art. 49 Abs. 2 DBG).
Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Art. 58 KAG sind für Steuerzwecke den übrigen juristischen Personen gleichgestellt (§ 50 Abs
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Erträge aus Mitgliederbeiträgen
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Bei den Erträgen ist zu unterscheiden zwischen den (steuerfreien) Mitgliederbeiträgen einerseits und den übrigen (steuerbaren) Erträgen andererseits.
Mitgliederbeiträge werden nicht zum steuerbaren
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Grundsätze zur Besteuerung von Vereinen
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Vereine sind steuerpflichtig, soweit sie nicht wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke oder von Kultuszwecken gemäss § 57 StG bzw. Art. 56 DBG von der Steuerpflicht befreit sind (zu d
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Vereine
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sind steuerpflichtig, soweit sie nicht wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke oder von Kultuszwecken gemäss § 57 StG bzw. Art. 56 DBG von der Steuerpflicht befreit sind (zu den Vora