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Gerichtspraxis
Bedeutung zu, ohne dass bereits umfassend zu prüfen ist, welcher Elternteil dem Kind auf Dauer stabileren Halt verschaffen kann (Schwenzer, a.a.O., Art. 297 N 7). Nach der Rechtsprechung hat das Wohl des Kindes Falle der Korporationsbürgerinnen zu deren Diskriminierung und sei damit verfassungsrechtlich nicht haltbar (BGE 132 I 68, S. 81). 6. Ist somit nach heutiger Wertanschauung zu beurteilen, ob der Zivilstand wird und insofern auch gewollt war, ändert nichts daran, dass die rechtliche Begründung dafür nicht haltbar ist. Das Eheschutzgericht hat zu entscheiden, auf welchen Elternteil die Obhut, welche eben auch
Staats- und Verwaltungsrecht
Falle der Korporationsbürgerinnen zu deren Diskriminierung und sei damit verfassungsrechtlich nicht haltbar (BGE 132 I 68, S. 81). 6. Ist somit nach heutiger Wertanschauung zu beurteilen, ob der Zivilstand hätte sie zu einem anderen Ergebnis der Verhältnismässigkeitsprüfung kommen müssen. Des weiteren halte der angeordnete Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK stand. Gesamthaft , dass trotz grossem Verständnis und auch Achtung für die Geschichte und die traditionsbewusste Haltung der Beschwerdeführerin keine öffentlichen Interessen ersichtlich sind, die nach den heutigen gru
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bisherigen Umgebung zu betreuen, ohne dass schon um-fassend zu prüfen wäre, wer ihm in Zukunft stabileren Halt verschaffen könnte (BGE 111 II 223). Dadurch mag zwar dem Grundsatz der Beziehungs- und Erlebnisk werden: Einerseits bestehe unter Familiengenossen ein Zeugnisverweigerungsrecht, so dass der Halter oder die Halterin Familiengenossen nicht «verraten» müsse. Andererseits seien viele Firmen oft nicht in der öffentliche Dienstrecht, Eine Fallsammlung, 2. Aufl., Zürich 2008, S. 558 ff.). Weitere sachlich haltbare (triftige) Gründe zur ordentlichen Beendigung des Angestelltenverhältnisses sind folgenden Beispielen
Coronavirus: Kanton Zug hält an Contact Tracing fest
n unterbrochen werden können. «Die kontaktierten Personen zeigen jeweils grosses Verständnis und halten die Vorgaben betreffend Selbstisolation meist vorbildlich ein», führt Kantonsarzt Rudolf Hauri aus
Sozialversicherung
anschliessender Redondrainage geplant sei, hingewiesen. Der Tenor der Antworten habe seine ablehnende Haltung gestützt. Doktor B. könne gerne mit Dr. D. in Winterthur Kontakt aufnehmen (vgl. X.-Beil. 16). Mit mit der Folge, dass in all diesen Fällen externe Begutachtungen in Auftrag zu geben wären. Diese Haltung findet in Lehre und Rechtsprechung keine Stütze. 6.2 Für das Gericht entbehrt der Vorwurf Dr. B
Jugendliche nehmen Stellung
Wie hält sich die Schweiz in der heutigen Inflation Im Unterricht beschäftigen sich unsere Lernenden mit (Wirtschafts-​) Themen, die im täglichen Leben relevant sind, und äussern dazu ihre Meinung. D
Verwaltungspraxis
sachlicher Grund für eine Kündigung betrachtet werden. 4.3. Im Weiteren habe E. eine ablehnende Haltung gegenüber einem Gespräch gezeigt, ferner nicht erkennbare Bemühungen, die Situation der Arbeitgeberin Kantonsrat verwehrt würde. Die Auffassung, dass es sich hier um eine abstrakte Normenkontrolle handelt, halten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsschrift indirekt selber fest (S. 3, Ziff. 2.3): «Zwar entfaltet
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rügt diesbezüglich, es werde jegliche Beweisführung verweigert. Die gemachten Anschuldigungen seien haltlos und es gebe keinen einzigen Anhaltspunkt, der dies stützen würde. Vielmehr sei es eine Tatsache, h nicht gewährt werden, da kein liquider Sachverhalt vorliegt. Offensichtlich unbegründete oder haltlose Bestreitungen, über die sofort entschieden werden kann, genügen indes nicht, um einen klaren Fall öffentliche Dienstrecht, Eine Fallsammlung, 2. Aufl., Zürich 2008, S. 558 ff.). Weitere sachlich haltbare (triftige) Gründe zur ordentlichen Beendigung des Angestelltenverhältnisses sind folgenden Beispielen
Staats- und Verwaltungsrecht
öffentliche Dienstrecht, Eine Fallsammlung, 2. Aufl., Zürich 2008, S. 558 ff.). Weitere sachlich haltbare (triftige) Gründe zur ordentlichen Beendigung des Angestelltenverhältnisses sind folgenden Beispielen müssen mit der Anstellung direkt im Zusammenhang stehen oder sich doch auf diese auswirken, sachlich haltbar und von einer gewissen Schwere sein. Was die Schule betrifft, so können die Gründe mit der Person «post hoc – ergo propter hoc» argumentiert. Eine solche Argumentation ist unfallmedizinisch nicht haltbar resp. beweisrechtlich nicht zulässig (vgl. Karl Oftinger, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band
Hausaufgaben — Was gilt im Kanton Zug?
Im Kanton Zug ist der Bildungsrat für die Regelung der Hausaufgaben zuständig. Was bezwecken Hausaufgaben? Was ist zulässig und was nicht? Wer die Vorgaben kennt und sich an diese hält, schafft gute

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