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Revision des Bundespersonalgesetzes (BPG)
Begründung Wie Sie an anderer Stelle im erläuternden Bericht erwähnen, sind staatliche Organe bei ihrem Handeln an die verfassungsrechtlichen Grundprinzipien gebunden. Trotz der Annäherung an das OR bleibt das
Teilrevision der Wohnraumförderungsgesetzgebung im Kanton Zug
Vernehmlassung durch, bevor die Vorlage vom Regierungsrat definitiv verabschiedet wird. Bei der Vorlage handelt es sich um: eine Teilrevision des Wohnraumförderungsgesetzes; einen Kantonsratsbeschluss betreffend
Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
es sich nach Erfahrung der Staatsanwaltschaft stets um einen Massenversand von solchen Angeboten handelte und die Hauptverantwortlichen nicht immer einen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz begründeten
Revidiertes Lugano-Übereinkommen
die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (revLugÜ) Stellung zu nehmen. Gestützt auf ein internes Mitberichtsverfahren
Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung
Stellungnahme zuzustellen. Gleichzeitig verweisen wir auch noch auf die Stellungnahme des Handelsregisteramtes des Kantons Zug, die Ihnen separat eingereicht wurde. Der Regierungsrat des Kantons Zug
Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG)
e Stellungnahme sind die Beurteilungen der Direktion des Innern, der Finanzdirektion, des Handelsregisteramtes und der AHV-Ausgleichskasse/IV-Stelle Zug eingeflossen. Details siehe Download.
Vorentwurf zur Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht sowie Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie Revisionsaufsichtsrecht - Vernehmlassung
Obligationenrechts gebeten. In den nachstehenden Ausführungen findet auch der Mitbericht unseres Handelsregisteramtes Eingang.   Details siehe Download.
Legislaturplanung des Bundes 2011-2015 - Interne Konsultation zu den prioritären Stossrichtungen und Massnahmen
folgende Fragen zu beantworten: 1) Ist zur Umsetzung des gesetzten Ziels ein gesetzgeberisches Handeln erforderlich (Subsidiaritätsprinzip)? Was leisten die Kantone zur Zielerreichung? 2) Falls für den
Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht)
Ak­tienkapitals entsprechen müssen. 7.  Art. 631: Im Zuge der nachfolgenden Revision der Handelsregisterverordnung sei die bei den meisten Handelsregisterämtern standardisierte Lex Koller Erklärung bei den Artikel sei zu streichen. 19.   Art. 765 Abs. 2: Dieser Absatz sei mit den gemäss der Handelsregisterverordnung einzutragenden Angaben in Einklang zu bringen. 20.   Art. 964a bis f seien durch eine 4 der Übergangsbestimmungen: Der Artikel sei mit einer Bestimmung zu ergänzen, welche es dem Handelsregister erlaubt, die Eintragung allfälliger Kapitalveränderungen zu verweigern, sollte das bisherige
Auswertungsformular
Änderung des Heilmittelgesetzes (neue Medizinprodukte-Regulierung) und des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse; Vernehmlassungsantwort

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