-
Revision des Bundespersonalgesetzes (BPG)
-
Begründung Wie Sie an anderer Stelle im erläuternden Bericht erwähnen, sind staatliche Organe bei ihrem Handeln an die verfassungsrechtlichen Grundprinzipien gebunden. Trotz der Annäherung an das OR bleibt das
-
Teilrevision der Wohnraumförderungsgesetzgebung im Kanton Zug
-
Vernehmlassung durch, bevor die Vorlage vom Regierungsrat definitiv verabschiedet wird. Bei der Vorlage handelt es sich um: eine Teilrevision des Wohnraumförderungsgesetzes; einen Kantonsratsbeschluss betreffend
-
Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
-
es sich nach Erfahrung der Staatsanwaltschaft stets um einen Massenversand von solchen Angeboten handelte und die Hauptverantwortlichen nicht immer einen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz begründeten
-
Revidiertes Lugano-Übereinkommen
-
die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (revLugÜ) Stellung zu nehmen. Gestützt auf ein internes Mitberichtsverfahren
-
Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung
-
Stellungnahme zuzustellen. Gleichzeitig verweisen wir auch noch auf die Stellungnahme des Handelsregisteramtes des Kantons Zug, die Ihnen separat eingereicht wurde. Der Regierungsrat des Kantons Zug
-
Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG)
-
e Stellungnahme sind die Beurteilungen der Direktion des Innern, der Finanzdirektion, des Handelsregisteramtes und der AHV-Ausgleichskasse/IV-Stelle Zug eingeflossen. Details siehe Download.
-
Vorentwurf zur Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht sowie Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie Revisionsaufsichtsrecht - Vernehmlassung
-
Obligationenrechts gebeten. In den nachstehenden Ausführungen findet auch der Mitbericht unseres Handelsregisteramtes Eingang. Details siehe Download.
-
Legislaturplanung des Bundes 2011-2015 - Interne Konsultation zu den prioritären Stossrichtungen und Massnahmen
-
folgende Fragen zu beantworten: 1) Ist zur Umsetzung des gesetzten Ziels ein gesetzgeberisches Handeln erforderlich (Subsidiaritätsprinzip)? Was leisten die Kantone zur Zielerreichung? 2) Falls für den
-
Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht)
-
Aktienkapitals entsprechen müssen.
7. Art. 631: Im Zuge der nachfolgenden Revision der Handelsregisterverordnung sei die bei den meisten Handelsregisterämtern standardisierte Lex Koller Erklärung bei den Artikel sei zu streichen.
19. Art. 765 Abs. 2: Dieser Absatz sei mit den gemäss der Handelsregisterverordnung einzutragenden Angaben in Einklang zu bringen.
20. Art. 964a bis f seien durch eine 4 der Übergangsbestimmungen: Der Artikel sei mit einer Bestimmung zu ergänzen, welche es dem Handelsregister erlaubt, die Eintragung allfälliger Kapitalveränderungen zu verweigern, sollte das bisherige
-
Auswertungsformular
-
Änderung des Heilmittelgesetzes (neue Medizinprodukte-Regulierung) und des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse; Vernehmlassungsantwort