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Update Bildungspolitik – Mai bis Mitte Juni 2024
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Befriedigung. Verbesserungspotential gibt es beim Coaching und dem Raumkonzept. Diese Themen werden im kommenden Schuljahr aufgegriffen.
Medien (Auswahl)
ZZ, 7.6.24: Übertrittsprüfung ins Gymnasium:
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Nichtigkeit eines Zwischenentscheides betreffend vorsorgliche Massnahmen infolge funktioneller Unzuständigkeit des entscheidenden Organs und gravierender Verletzung der Ausstandsregeln
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zählen (Urteil des Bundesgerichts 2C_178/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2.3; vgl. auch Kiener Regina, in Kommentar VRG [ZH], § 5a N. 53; ferner Urteil des Verwaltungsgerichts V 2017 47 vom 18. Dezember 2018 E. 2b
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Ein kreativer Start ins neue Schuljahr!
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ersten Klassenstunden mit ihren Klassenlehrpersonen konnten sich die Schülerinnen und Schüler auf das kommende Jahr einstimmen und erste Eindrücke sammeln.
Vor der Mittagspause wurde das neue Schuljahr mit
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Strategie 2024 bis 2027 der Gemeinde Risch
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Deshalb war der Einbezug von externen Personen wie bei den bisherigen Strategien zielführend», kommentiert Gemeindepräsident Peter Hausherr das Vorgehen.
Die Strategie und deren Umsetzung sind regelmässig dynamischer Wirtschaftsraum
Attraktiver, vernetzter Lebensraum
Die Gemeinde Risch strebt in den kommenden Jahren ein qualitätsvolles Wachstum an. Allen Generationen soll eine hohe Lebens- und Aufenthal
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Strategie 2024-2027
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dynamischer Wirtschaftsraum
Attraktiver, vernetzter Lebensraum
Die Gemeinde Risch strebt in den kommenden Jahren ein qualitätsvolles Wachstum an. Allen Generationen soll eine hohe Lebens- und Aufenthal
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Art. 26 BV – Verletzung der Eigentumsgarantie durch Erlass einer Rückbauverfügung ohne vorgängige Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens
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Bauten und Anlagen und die bewilligungspflichtigen Vorgänge strenger umschreiben (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 3. Auflage, Bern 2007, Art. 1 N 10). Nach § 44 Abs. 1 PBG
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Art. 51 Abs. 1 lit. a und lit. b AVIG, Art. 53 Abs. 1 AVIG
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Regeste:
Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG setzt im Sinne einer doppelten Kausalität voraus, dass die Nichteröffnung des Konkurses einzig durch das Fehlen der Bereitschaft der Gläubiger bedingt ist, die Ko
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§ 12 Abs. 1 ÖffG, Art. 10g Abs. 1 und 4 USG, § 5 Abs. 2 EG USG, Art. 4 Aarhus-Konvention
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(Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl. 2022, S. 375; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, 4. Aufl. 2017, N. 7 und 10 zu Art. 35–35c BauG;
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Öffentlichkeitsprinzip
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(Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl. 2022, S. 375; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, 4. Aufl. 2017, N. 7 und 10 zu Art. 35–35c BauG;
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Verfahrensrecht
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zählen (Urteil des Bundesgerichts 2C_178/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2.3; vgl. auch Kiener Regina, in Kommentar VRG [ZH], § 5a N. 53; ferner Urteil des Verwaltungsgerichts V 2017 47 vom 18. Dezember 2018 E. 2b hinausgehen, was zur Wahrung der gefährdeten Interessen erforderlich ist (vgl. Regina Kiener, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 16 zu § 6).
2.1 Die B