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Team
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Schulevaluation johannes.furrer@zg.ch + 41 41 728 31 61Evaluatorinnen / Evaluator Evaluatorin, stellvertretende Abteilungsleiterin 6300 Zug karin.vonarburg@zg.ch + 41 41 728 31 62Evaluator Evaluator ivo.felix@zg
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Teilrevision der Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) vom 21. März 1995 (BGS 722.211)
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Feuerschutzverordnung und der Ausführungsbestimmungen der GVZG zuhanden der jeweiligen Organisation Stellung zu nehmen. Die Vernehmlassungen erfolgen zeitgleich und dauern bis 24. Oktober 2022. Unterlagen:
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Übertritt I: Primarstufe - Sekundarstufe I Stellungnahme der Lehrperson
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Fehlende Einigung Stellungnahme Lehrperson Bei fehlender Einigung muss die Lehrperson dazu eine Stellungnahme verfassen. Es müssen folgende Dokumente eingereicht werden:
Obligatorische Dokumente
von Textschaffen)
schriftliche Stellungnahme der Lehrperson, unterzeichnet und datiert (Formular oder freier Text)
Das Formular für die schriftliche Stellungnahme kann unter Formulare heruntergeladen
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Stellungnahme der Lehrperson - Titelblatt
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Stellungnahme der Lehrperson - Titelblatt
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Ein Messfahrzeug erfasst den Strassenraum
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3d-Bilder dürfen nur für Aufgaben im Rahmen eines gesetzlichen Auftrags verwendet und nicht an externe Stellen weitergegeben werden. Damit ist der Datenschutz gewährleistet.
Die letzte 3d-Erfassung des Str
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Ausschreibung Business-Lunch_27.09.2022.pdf
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Die Berufsausbildung ist ein erster wichtiger Schritt ins Berufsleben und stellt neue Anforderungen an das Bewältigungsverhalten der Jugendlichen. Während die Mehrheit damit gut klarkommt, gibt es eine
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG, BGS 251.12)
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übrigen interessierten Kreise sind eingeladen, bis zum 20. Oktober 2022 zur revidierten Verordnung Stellung zu nehmen.
Gesundheitsdirektion/Direktionssekretariat
Kontakt: Gesundheitsdirektion Monika Wehrli
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§ 39 VRG
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Februar 2022 bestätigte die (Schule) die vorsorgliche Freistellung von X. vom 7. Dezember 2021 und stellte sie per sofort von ihren Arbeitspflichten frei. Weiter wurde festgehalten, dass X. der Lohn, inkl ausbezahlt wird.
C. Gegen diese Verfügung reichte X. Verwaltungsbeschwerde gegen die (Schule) ein und stellte folgendes Rechtsbegehren: «In der Sache 1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 14. Februar überprüft, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form eines Entscheids Stellung genommen hat.Aus dem Sachverhalt:
A. X. ist seit dem 1. August 2014 als Lehrperson bei der (Schule)
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Übertritt I: Primarstufe - Sekundarstufe I Hilfsmittel / Bestellungen
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Hilfsmittel / Bestellungen Unter der Rubrik «Hilfsmittel/Bestellungen» stellen wir folgende Unterlagen zur Verfügung:
- sämtliche Informationen zum Übertrittsverfahren im Internet
- das Bestellformular
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AHV Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug
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Seit dem Start der AHV im Jahre 1948 hat sich das bedeutendste Sozialwerk der Schweiz zu einer modernen Sozialversicherung weiterentwickelt. Heute besteht das Netz der sozialen Sicherheit aus zehn Ve