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Update Bildungspolitik – Januar 2024
Zuger Bildungspolitik im Telegramm. Ukraine / Flüchtlinge Die gemeindlichen Schulen beschulen zurzeit rund 400 Kinder und Jugendliche aus dem Asyl- und Fluchtbereich. Dies sind gut 3 % aller Schüleri
Psyche: Handlungsfähig bleiben
Resilienzförderung von Kindern und Jugendlichen in der Schule Resilienz heisst, unter Druck handlungsfähig zu bleiben. Resilienz kann auch heissen, Stress in Druck umzuwandeln - und zu bewältigen. Di
Keine analoge Anwendung von Art. 418d Abs. 2 Satz 2 OR auf den Subordinationsfranchisingvertrag
Regeste: Art. 418d Abs. 2 Satz 2 OR ist auf Subordinationsfranchisingverträge nicht analog anwendbar. Ein nachvertragliches Konkurrenzverbot setzt daher nicht zwingend eine Karenzentschädigung vorau
Vertragsrecht
Regeste: Art. 418d Abs. 2 Satz 2 OR ist auf Subordinationsfranchisingverträge nicht analog anwendbar. Ein nachvertragliches Konkurrenzverbot setzt daher nicht zwingend eine Karenzentschädigung vorau
Ergänzungsleistungen
Regeste: Art. 14 Abs. 2 ELG, § 16 ELKV – Auch im Bereich der Kostenvergütung für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige ist der Hilfsbedarf einer versicherten Person durch das Abklärungsinstr
Art. 14 Abs. 2 ELG, § 2 Abs. 2 und § 16 ELKV
Regeste: Art. 14 Abs. 2 ELG, § 16 ELKV – Auch im Bereich der Kostenvergütung für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige ist der Hilfsbedarf einer versicherten Person durch das Abklärungsinstr
Steuerrecht
Regeste: Art. 51 Abs. 2 StHG, § 139 Abs. 2 StG – Die Kantone können zwar innerkantonal entscheiden, ob Geschäftsverluste vom Grundstückgewinn abgezogen werden dürfen; im interkantonalen Verhältnis j
Steuerrechtliche Amtshilfe (Herausgabe von Gebäudeversicherungswerten von Drittparteien an die Steuerbehörde)
Regeste: Art. 39 f. StHG, § 110 StG, § 20 Abs. 3 GebVG – Gebäudeversicherungswerte von Drittparteien sind von der Gebäudeversicherung an die Grundstückgewinnsteuerkommission gestützt auf die Bestimm
Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen (Zwangsmedikation)
Regeste: Art. 7 und 10 Abs. 2 BV, Art. 434 ZGB – Die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung stellt einen schweren Grundrechtseingriff dar. Sie muss sich auf einen detaillierten Behandlungsplan der
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Regeste: Art. 7 und 10 Abs. 2 BV, Art. 434 ZGB – Die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung stellt einen schweren Grundrechtseingriff dar. Sie muss sich auf einen detaillierten Behandlungsplan der

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