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Einleitung

Kommentar PBG

Kommentar V PBG

Allgemeine Bestimmungen

Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen

Baurechtliche Begriffe und Vorschriften

Behindertengerechtes Bauen

Bauanzeige; Baubewilligungspflicht und -verfahren

Landumlegung und Grenzbereinigung

Enteignung

§ 66 Vorbereitung

§ 67 Einleitung der Enteignung

§ 68 Eingaben der Betroffenen, namentlich Einsprachen

§ 69 Nachträgliche Forderungen

1 Enteignete Personen können nachträgliche Forderungen und Begehren bei der Schätzungskommission geltend machen, wenn:
a)  ihnen der Bestand eines beanspruchten Rechts erst nach der Auflagefrist zur Kenntnis gelangt oder ihnen die Geltendmachung ihrer Ansprüche wegen unverschuldeter Hindernisse unmöglich gewesen ist;
b)  der Enteigner bzw. die Enteignerin ein Recht in Anspruch nimmt, das in den Unterlagen nicht als Gegenstand der Enteignung aufgeführt war;
c)  ein Schaden erst während oder nach Erstellung des Werks oder als Folge seines Gebrauchs erkennbar wird.
2 Nachträgliche Forderungen und Begehren sind innerhalb von sechs Monaten geltend zu machen, seit die enteignete Person vom Bestand oder von der Inanspruchnahme oder der Schädigung des Rechts Kenntnis erhalten hat. Sie erlöschen jedenfalls zehn Jahre nach Vollendung des Werks.

Materialien
Absatz 1 und 2 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019)

Bei dieser Bestimmung werden kaum Änderungen vorgenommen. Sie ist im Wesentlichen identisch mit der bisherigen Regelung (§ 43 alt V PBG vom 16. November 1999 in Kraft bis 31. Dezember 2018).

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