Einleitung
Kommentar PBG
Zweck und Zuständigkeiten
Kantonale Pläne und Bauvorschriften
Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften
Sondernutzungspläne und Erschliessung
Sicherung von Planungen
Verfahrensbestimmungen
Landumlegung und Grenzbereinigung
§ 48 Begriff und Zweck
1 Die Landumlegung besteht im Zusammenlegen und Neuverteilen von Grundstücken. Sie hat zum Ziel,
a) den Vollzug von Zonenplänen und Sondernutzungsplänen zu erleichtern;
b) die Grundstücke für die vorgesehene Nutzung besser zu formen;
c) Land auszuscheiden, um Erschliessungsanlagen und andere Werke im öffentlichen Interesse zu fördern.
2 Die Grenzbereinigung bezweckt, durch Flächenabtausch Grundstücksgrenzen neu zu ziehen.
3 Das bäuerliche Bodenrecht bleibt insbesondere für Grenzverbesserungen bei landwirtschaftlichen Grundstücken
vorbehalten.