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Einleitung

Kommentar PBG

Zweck und Zuständigkeiten

Kantonale Pläne und Bauvorschriften

Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften

Sondernutzungspläne und Erschliessung

Sicherung von Planungen

Verfahrensbestimmungen

Landumlegung und Grenzbereinigung

§ 48 Begriff und Zweck

1 Die Landumlegung besteht im Zusammenlegen und Neuverteilen von Grundstücken. Sie hat zum Ziel,
a)  den Vollzug von Zonenplänen und Sondernutzungsplänen zu erleichtern;
b)  die Grundstücke für die vorgesehene Nutzung besser zu formen;
c)  Land auszuscheiden, um Erschliessungsanlagen und andere Werke im öffentlichen Interesse zu fördern.
2 Die Grenzbereinigung bezweckt, durch Flächenabtausch Grundstücksgrenzen neu zu ziehen.
3 Das bäuerliche Bodenrecht bleibt insbesondere für Grenzverbesserungen bei landwirtschaftlichen Grundstücken
vorbehalten.

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