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Einleitung

Kommentar PBG

Zweck und Zuständigkeiten

Kantonale Pläne und Bauvorschriften

Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften

Sondernutzungspläne und Erschliessung

Sicherung von Planungen

Verfahrensbestimmungen

Landumlegung und Grenzbereinigung

§ 48 Begriff und Zweck

§ 49 Einleitung und Durchführung des Verfahrens

1 Das Landumlegungsverfahren wird eingeleitet
a)  durch Mehrheitsbeschluss der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte des in die Umlegung einzubeziehenden Landes gehört; oder
b)  durch Entscheid der zuständigen Behörde.
2 Die Grenzbereinigung wird vom Gemeinderat auf Antrag einer Grundeigentümerin oder eines Grundeigentümers oder auch von Amtes wegen angeordnet.
3 Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bzw. die zuständige Behörde führen die Landumlegung selbst durch oder betrauen damit eine Ausführungskommission.

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