Navigieren auf Kanton Zug

Einleitung

Kommentar PBG

Zweck und Zuständigkeiten

Kantonale Pläne und Bauvorschriften

Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften

Sondernutzungspläne und Erschliessung

Sicherung von Planungen

Verfahrensbestimmungen

Landumlegung und Grenzbereinigung

Massnahmen zur Baulandverfügbarkeit

Enteignung

Rechtsschutz, Vollstreckung und Strafbestimmungen

§ 67 Rechtsschutz

§ 68 Behördliche Kontrollen an Ort

§ 69 Verwaltungszwang

1 Der Gemeinderat kann die Bauarbeiten einstellen, nachträgliche Bewilligungsverfahren oder die Beseitigung und Anpassung von Bauten und Anlagen anordnen, wenn
a)    für Bauarbeiten keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt;
b)    eine nachträgliche Baubewilligung von vornherein ausgeschlossen ist;
c)    Bauten und Anlagen im unfertigen Zustand verharren oder wegen mangelhaften Unterhalts die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden.
2 Die Vollstreckung von Entscheiden richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. Das zuständige Gemeinwesen hat für seine Forderungen und Schadenersatzansprüche einen Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts im Sinne von § 137 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch