Navigieren auf Kanton Zug

Einleitung

Kommentar PBG

Zweck und Zuständigkeiten

Kantonale Pläne und Bauvorschriften

Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften

Sondernutzungspläne und Erschliessung

Sicherung von Planungen

Verfahrensbestimmungen

Landumlegung und Grenzbereinigung

Massnahmen zur Baulandverfügbarkeit

Enteignung

Rechtsschutz, Vollstreckung und Strafbestimmungen

§ 67 Rechtsschutz

§ 68 Behördliche Kontrollen an Ort

§ 69 Verwaltungszwang

§ 70 Strafbestimmungen

1 Wer diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen zuwider handelt, insbesondere wer Bauten und Anlagen ohne Bauanzeige oder ohne Bewilligung, bzw. unter Verletzung einer solchen erstellt, wird mit Busse bis Fr. 100'000.– bestraft.
2 Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch Bauherrin oder Bauherr, durch Eigentümerin oder Eigentümer, sonstige Berechtigte, Projektverfasserin oder Projektverfasser, Unternehmerin oder Unternehmer und Bauleiterin oder Bauleiter. Natürliche Personen sind anstelle einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft strafbar, wenn sie für diese gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Fällt eine Busse von höchstens Fr. 10 000.– in Betracht und können die natürlichen Personen nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungsaufwand festgestellt werden, kann die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.
3 Die Strafe kann für sich oder neben Massnahmen des Verwaltungszwangs angeordnet werden.
4 Die Strafverfolgung verjährt in drei Jahren seit der Feststellung der Widerhandlung. Die absolute Verjährung tritt fünf Jahre nach Begehung der Tat ein.
5 Im Übrigen finden die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches Anwendung.

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch