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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Allgemeines

Früher war die Reduktion der wirtschaftlichen Doppelbelastung im Bereich der Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Zug in § 35 Abs. 4 StG geregelt (Teilbesteuerungsverfahren). Infolge der bei der kantonalen Volksabstimmung vom 27. November 2011 angenommenen Revision des Steuergesetzes wurde diese Gesetzesbestimmung (§ 35 Abs. 4 StG) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt sind für die Reduktion der wirtschaftlichen Doppelbelastung im Bereich der zugerischen Einkommenssteuern die folgenden beiden neuen Gesetzesbestimmungen zu beachten:

  • § 18ter StG (Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens), und
  • § 19 Abs. 2 StG (Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Privatvermögens). 

Übersicht: Reduktion wirtschaftliche Doppelbelastung bei der Einkommenssteuer
(Kantons- und Gemeindesteuer, Steuerperiode 2012 - 2022): 
Kanton Zug

Reduktion um 50 %

(Teilbesteuerung)

§ 18ter StG

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