Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Allgemeines
§ 18 ter StG im Überblick (ab Steuerperiode 2012)
Hinweis: Direkte Bundessteuer (ab Steuerperiode 2009)
Beteiligungen, die mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausmachen, gelten als qualifizierte Beteiligungen und unterliegen bei der direkten Bundessteuer der Teilbesteuerung (vgl. Art. 18b DBG). Detaillierte Angaben zur Teilbesteuerung von Einkünften aus qualifizierten Beteiligungen im Geschäftsvermögen finden sich im Kreisschreiben Nr. 23 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 17. Dezember 2008 (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009).
Übersicht: Reduktion der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei der Einkommenssteuer (direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2009 - 2022) |
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StP ab 2020 | |
Bund |
Reduktion um 30 % (Teilbesteuerung) |
Art. 18 b DGB (Beteiligung im Geschäftsvermögen) |