Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erträge aus rückkauffähiger Kapitalversicherung (Lebensversicherung) mit Einmalprämie
Teilbesteuerung der Einkünfte aus den Beteiligungen des Privatvermögens
Kapitaleinlageprinzip (ab Steuerperiode 2011)
Direkte Bundessteuer
Die Unternehmenssteuerreform II, welche seit dem Jahr 2009 schrittweise eingeführt wird, will eine Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen erreichen.
Auf diesem Hintergrund wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen von Inhabern der Beteiligungsrechte in Art. 20 Abs. 3 und Art. 125 Abs. 2 DBG sowie in Art. 5 Abs. 1 bis VStG neu geregelt.
Gemäss Art. 20 Abs. 3 DBG wird die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Art. 20 Abs. 4 DBG bleibt vorbehalten (vgl. auch Art. 20 Abs. 5-7 DBG; eingefügt durch das Bundesgesetz vom 28. September 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit dem 1. Januar 2020).
Als Kapitaleinlagen im Sinne von Art. 20 Abs. 3 DBG gelten Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse, welche nach dem 31.12.1996 direkt von Inhabern der Beteiligungsrechte geleistet wurden und in der Handelsbilanz der empfangenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft verbucht und offen ausgewiesen sind.
Detaillierte Angaben zum Kapitaleinlageprinzip sind dem Kreisschreiben Nr. 29 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 9. Dezember 2010 und dem Kreisschreiben Nr. 29a der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 9. September 2015 (im Internet abrufbar unter www.estv.admin.ch, Direkte Bundessteuer, Kreisschreiben, 1-029-DV-2010-d bzw. 1-029a-DVS-2015d) zu entnehmen.