Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erträge aus rückkauffähiger Kapitalversicherung (Lebensversicherung) mit Einmalprämie
Teilbesteuerung der Einkünfte aus den Beteiligungen des Privatvermögens
Kapitaleinlageprinzip (ab Steuerperiode 2011)
Direkte Bundessteuer
Kantons- und Gemeindesteuern (Kanton Zug)
Das Kapitaleinlageprinzip ist in Art. 7 b StHG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 eingeführt worden. Diese Gesetzesbestimmung gilt als eine zwingende Bestimmung der Unternehmenssteuerreform II und entfaltet daher bereits ab dem Jahr 2011 auch im Kanton Zug ihre Wirkung (vgl. Art. 72 h Abs. 2 StHG).
Infolge der bei der kantonalen Volksabstimmung vom 27. November 2011 angenommenen Revision des Steuergesetzes wurde in § 19 Abs. 3 StG die zwingende Vorschrift von Art. 7b StHG in das kantonale Steuergesetz übernommen. Der Wechsel vom Nennwert- zum Kapitaleinlageprinzip hat zur Folge, dass die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital steuerfrei ist. Vorbehalten bleibt § 19 Abs. 4 StG (vgl, auch § 19 Abs. 5-7 StG; mit Wirkung ab der Steuerperiode 2020).