Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Grundsätzliches und Höhe der Abzüge
Fahrkosten zum Arbeitsort
Grundsätzliches zu Fahrkosten zum Arbeitsort
Geltend gemacht werden können die notwendigen Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort, sofern der steuerpflichtigen Person nicht zugemutet werden kann, den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsort zu Fuss zurückzulegen.
Hinweis für die direkte Bundessteuer:
Ab 2016 können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zum Maximalbetrag von Fr. 3'000 bzw. bis zum Maximalbetrag von Fr. 3'200 (Steuerperiode 2023 und 2024) bzw. bis zum Maximalbetrag von Fr. 3'300 (Steuerperiode 2025) geltend gemacht werden (Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG).
Hinweis für die Kantonssteuer:
Ab 2020 können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zum Maximalbetrag von Fr. 6'000.– geltend gemacht werden. (§ 25 Abs. 1 Bst. a StG).