Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Grundsätzliches und Höhe der Abzüge
Fahrkosten zum Arbeitsort
Grundsätzliches zu Fahrkosten zum Arbeitsort
Geltend gemacht werden können die notwendigen Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort, sofern der steuerpflichtigen Person nicht zugemutet werden kann, den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsort zu Fuss zurückzulegen.
Hinweis für die direkte Bundessteuer:
Ab 2016 können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zum Maximalbetrag von Fr. 3'000 (bzw. ab der Steuerperiode 2023 bis zum Maximalbetrag von Fr. 3'200) geltend gemacht werden (Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG).
Hinweis für die Kantonssteuer:
Ab 2020 können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zum Maximalbetrag von Fr. 6'000.– geltend gemacht werden. (§ 25 Abs. 1 Bst. a StG).