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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Grundsätzliches und Höhe der Abzüge

Fahrkosten zum Arbeitsort

Grundsätzliches zu Fahrkosten zum Arbeitsort

Geltend gemacht werden können die notwendigen Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort, sofern der steuerpflichtigen Person nicht zugemutet werden kann, den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsort zu Fuss zurückzulegen.

Hinweis für die direkte Bundessteuer:
Ab 2016 können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zum Maximalbetrag von Fr. 3'000 bzw. bis zum Maximalbetrag von Fr. 3'200 (Steuerperiode 2023 und 2024) bzw. bis zum Maximalbetrag von Fr. 3'300 (Steuerperiode 2025) geltend gemacht werden (Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG).

Hinweis für die Kantonssteuer: 
Ab 2020 können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zum Maximalbetrag von Fr. 6'000.– geltend gemacht werden. (§ 25 Abs. 1  Bst. a StG).

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