Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Grundsätzliches und Höhe der Abzüge
Fahrkosten zum Arbeitsort
Grundsätzliches zu Fahrkosten zum Arbeitsort
Fahrkosten, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel vorhanden und zumutbar ist
Fahrkosten, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel vorhanden oder zumutbar ist
Fahrkosten im Zusammenhang mit dem Mittagessen am Wohnort
Fahrkosten bei Geschäftsauto
Privatanteil für Geschäftsauto
Steuerpflichtige Personen die von ihrer Arbeitgeberfirma ein Geschäftsauto unentgeltlich zur Verfügung gestellt erhalten oder welche die gesamten Betriebskosten ihres eigenen privaten Motorfahrzeuges von der Arbeitgeberfirma vergütet erhalten, müssen sich einen Privatanteil anrechnen lassen (Siehe Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, Form. 11-2005-d-f-i unter www.steuerkonferenz.ch).
Hinweis: Anpassung der Berufskostenverordnung des Bundes per 1. Januar 2022. Gemäss Art. 5a der angepassten eidg. Berufskostenverordnung (SR 642.118.1) wird per 1. Januar 2022 der pauschale Privatanteil für die private Benutzung des Geschäftsautos von monatlich 0.8% auf 0.9% des Fahrzeugpreises erhöht. Neu ist in der pauschalen Berechnung des Privatanteils die private Nutzung des Geschäftsautos inklusive Arbeitsweg enthalten. Der Kanton Zug schliesst sich dieser Regelung an. Personen, welche vom Arbeitgebenden ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt erhalten und bei denen der Privatanteil mit 0.9% pro Monat im Lohnausweis aufgerechnet wird, müssen demnach den geldwerten Vorteil für den Arbeitsweg in der persönlichen Steuererklärung ab der Steuerperiode 2022 nicht mehr als Einkommen aufrechnen. In der Folge entfällt auch der Abzug für den Arbeitsweg. Zudem erübrigt sich für die Arbeitgebenden die Angabe des Aussendienstanteils auf dem Lohnausweis.