Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Verlustverrechung - Kantonssteuer
Verluste der sieben vorangegangenen Geschäftsjahre können in der aktuellen Steuerperiode gemäss § 28 Abs. 1 StG abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Dies gilt auch für Verluste betreffend die Einkommensjahre 1999 und 2000 (Bemessungslücke). Auf Grund des Wortlautes der Gesetzesbestimmung können Verluste, welche noch nicht verrechnet werden konnten, auch nach Aufgabe der bisherigen selbständigen Erwerbstätigkeit mit allen übrigen Einkünften zur Verrechnung gebracht werden. Da für Ehegatten eine gemeinsame Besteuerung zur Anwendung kommt, spielt es keine Rolle, ob diese Verlustverrechnung mit eigenen oder mit Einkünften des Ehegatten vorgenommen wird. Die Verrechnung kann dabei mit dem gesamten Einkommen des Ehegatten erfolgen, unabhängig von der Art der Erwerbstätigkeit.