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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Bewegliches Privatvermögen

Gebäudeunterhaltskosten

Grundsätzliches zu Gebäudeunterhaltskosten

Abziehbare Kosten

Nicht abziehbare Kosten

Pauschalabzug Gebäudeunterhaltskosten

Steuerliche Erleichterungen für energiesparende Massnahmen

Steuerliche Erleichterungen für denkmalpflegerische Arbeiten

Abgrenzung zwischen Anlagekosten und Unterhaltkosten

Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum

Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau (ab Steuerperiode 2020)

Auf die beiden nachfolgenden Steuerperioden übertragbare Kosten (ab Steuerperiode 2020)

Investitionskosten nach Art. 32 Abs. 2 DBG zweiter Satz und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können (vgl. Art. 32 Abs. 2bis DBG, § 29 Abs. 2a StG, Art. 4 Liegenschaftskostenverordnung). 

Der Übertrag auf die folgende Steuerperiode erfolgt, sofern das Reineinkommen negativ ist. 

Werden Kosten auf eine folgende Steuerperiode übertragen, so kann auch in dieser Steuerperiode kein Pauschalabzug geltend gemacht werden.

Erfolgt nach Vornahme des Ersatzneubaus ein Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz oder eine Eigentumsübertragung der Liegenschaft, so behält die steuerpflichtige Person das Recht, die verbleibenden übertragbaren Kosten abzuziehen. Dies gilt auch bei Wegzug ins Ausland, wenn die Liegenschaft im Eigentum der steuerpflichtigen Person verbleibt.

Beispiel: Berechnung der auf zwei Folgeperioden übertragbaren Kosten aus Energiesparmassnahmen und Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau (Steuerperiode 2020):

Kanton ZugBund
Energiesparmassnahmen (2020)30'000.–30'000.–
Rückbaukosten im Hinblick auf Ersatzneubau (2020)50'000.–50'000.–
Total der abziehbaren Investitionen/Rückbaukosten80'000.–80'000.–
Reineinkommen (Steuerperiode 2020)– 50'000.–– 49'000.–
Ermittlung der übertragbaren Kosten:
Einkünfte (exkl. Liegenschaften)100'000.–100'000.–
Liegenschaftsertrag30'000.–30'000.–
Liegenschaftsunterhalt nicht übertragbar90'000.–90'000.–
Total der weiteren Abzüge exkl. übertragbare Kosten10'000.–10'000.–
Reineinkommen exkl. übertragbare Kosten30'000.–31'000.–
Verrechnung abziehbare Investitionen/Rückbaukosten– 30'000.–– 31'000.–
Total der auf 2021/2022 übertragbaren Kosten– 50'000.–– 49'000.–

Gemäss Beispiel resultiert in der Steuerperiode 2020 ein negatives Reineinkommen im Betrag von Fr. – 50'000.– (Kanton Zug) bzw. Fr. – 49'000.– (Bund). Das Reineinkommen exkl. den übertragbaren Kosten beträgt Fr. 30'000.– (Kanton Zug) bzw. Fr. 31'000.– (Bund). Von den 2020 getätigten abziehbaren Investitionen bzw. Rückbaukosten können in 2020 somit Fr. 30'000.– (Kanton Zug) bzw. Fr. 31'000.– (Bund) in 2020 mit dem Reineinkommen verrechnet werden; die verbleibenden übertragbaren Kosten im Betrag von Fr. 50'000.– (Kanton Zug) bzw. Fr. 49'000.– (Bund) werden auf die nächstfolgende Steuerperiode 2021 übertragen (Ende Ablauf Übertragbarkeit 2022).

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