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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Bewegliches Privatvermögen

Gebäudeunterhaltskosten

Grundsätzliches zu Gebäudeunterhaltskosten

Abziehbare Kosten

Nicht abziehbare Kosten

Pauschalabzug Gebäudeunterhaltskosten

Steuerliche Erleichterungen für energiesparende Massnahmen

Steuerliche Erleichterungen für denkmalpflegerische Arbeiten

Abgrenzung zwischen Anlagekosten und Unterhaltkosten

Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum

Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau (ab Steuerperiode 2020)

Auf die beiden nachfolgenden Steuerperioden übertragbare Kosten (ab Steuerperiode 2020)

Unternutzungsabzug

Unternutzung (§ 7 VO StG):

«Bei einer am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft oder einem Teil davon wird der Marktmietwert infolge dauernder Unternutzung reduziert. Voraussetzung ist einerseits ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Wohnungsgrösse und der die Wohnung nutzenden Personen sowie anderseits das Bestehen einer effektiven Unternutzung.» Der Anspruch auf Reduktion des Marktmietwertes setzt kumulativ voraus: 

  • Mindestgrösse der Wohnung: 5 Zimmer, wobei Zimmer über 30 m² als zwei Zimmer angerechnet werden;
  • Verzicht auf jegliche Nutzung der entsprechenden Zimmer (auch nicht als Lagerräume; das Stehenlassen der vorhandenen Möbel gilt nicht als Nutzung);
  • Verminderung der bisherigen Wohnbedürfnisse

Für die Berechnung der Unternutzung werden Zimmer über 30 m² als zwei Zimmer angerechnet. Küche, Badezimmer, WC und Nebenräume (Entrée, Estrich, Keller, Garage etc.) werden zusammen zwei Zimmern gleichgesetzt.  

In der Regel wird kein Unternutzungsabzug gewährt, wenn die Liegenschaftsrechnung (steuerbarer Eigenmietwert abzüglich Schuldzinsen und Unterhalt) ein negatives Ergebnis ergibt. Die Unterhaltpauschale bemisst sich nach dem infolge Unternutzung reduzierten Eigenmietwert.

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