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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Bewegliches Privatvermögen

Gebäudeunterhaltskosten

Grundsätzliches zu Gebäudeunterhaltskosten

Abziehbare Kosten

Nicht abziehbare Kosten

Pauschalabzug Gebäudeunterhaltskosten

Steuerliche Erleichterungen für energiesparende Massnahmen

Übersicht

Photovoltaikanlagen im Privatvermögen

Arten von Photovoltaikanlagen Eine Photovoltaikanlage ist eine Solarstromanlage, die mittels Solarzellen einen Teil der Sonnenstrahlung in elektrische Energie umwandelt. Photovoltaikanlagen können in verschiedenen Formen errichtet bzw. mit einem Gebäude oder dem Boden verbunden werden. Der häufigste Fall stellt die dem Hauseigentümer gehörende Aufdachanlage (additive Photovoltaikanlage), in aller Regel als Bestandteil des Gebäudes, dar. Daneben kommen auch integrierte (eingebaute) Photovoltaikanlagen vor; diese Anlagen werden in Bauten integriert.

Steuerliche Behandlung der Investition

Wird an einem bestehenden Gebäude eine Photovoltaikanlage erstellt, können die Investitionskosten steuerlich beim Einkommen wie Unterhalt in Abzug gebracht werden. Für solche Anlagen erhaltene Förderbeiträge reduzieren die als Unterhalt abziehbare Photovoltaikinvestition im Baujahr oder sind (bei späterer Auszahlung) als übriges Einkommen zu versteuern.

Demgegenüber sind die Kosten für Installationen auf oder an Neubauten (d.h. Investitionen innert 1 Jahr seit Fertigstellung des Neubaues) steuerlich den abzugsfähigen Unterhaltskosten nicht gleichgestellt. Diese Installationskosten, soweit sie der Eigentümer selbst trägt, stellen Anlagekosten dar und können bei einem späteren Verkauf der Liegenschaft bei der Grundstückgewinnsteuer in der Regel steuermindernd abgezogen werden.

Die Kosten für den nachträglichen Einbau eines stationären Batteriespeichersystems zu einer Photovoltaikanlage können steuerlich wie Unterhalt in Abzug gebracht werden. Investitionen in die Ladeinfrastruktur für Elektroautos sind dagegen nicht zum Abzug zugelassen.

Steuerliche Behandlung von Einkünften aus Photovoltaikanlagen

Sämtliche Formen von Vergütungen (wie zum Beispiel Einmalvergütungen, Einspeisevergütungen) werden als übriges Einkommen im Sinne von § 15 StG ZG bzw. Art. 16 DBG besteuert.

Vergütungen für den eingespeisten Strom werden nur besteuert, soweit sie höher sind als die Kosten für den vom Eigentümer beim Elektrizitätswerk bezogenen Strom (Nettoprinzip). Beispiel:

Gutschrift Abnahme Solarstrom CHF 720
Energiebezug (inkl. Grundgebühr) CHF 550
Netto ausbezahlt CHF 170
Zu versteuernder Solarstromertrag CHF 170

Beim Eigengebrauch von Photovoltaikanlagen wird der Eigenmietwert nicht erhöht.

Unterhalt an der bestehenden Anlage

Die Kosten für den Unterhalt (Reparatur, Renovation, Ersatz) bestehender Photovoltaikanlagen können wie die übrigen Liegenschaftsunterhaltskosten steuerlich zum Abzug gebracht werden (vgl. Steuerbuch, Erläuterungen zu § 29, Abschnitt 19.2.7: Abgrenzung zwischen Anlagekosten und Unterhaltskosten).

Vermögenssteuer (Hinweis)

Photovoltaikanlagen können den Steuerwert des Hauses erhöhen (z.B. Indachanlagen). In diesem Fall werden sie im Rahmen der amtlichen Liegenschaftsbewertung erfasst (vgl. Steuerbuch, Erläuterungen zu § 42). In den anderen Fällen werden Photovoltaikanlagen im Rahmen des ordentlichen Steuererklärungsverfahrens als selbständige Gegenstände im Vermögen erfasst.

Steuerausscheidung im Privatvermögen (Hinweis)

Einspeisevergütungen, Einmalvergütungen und Subventionen werden, obschon diese als übriges Einkommen zu besteuern sind, einkommenssteuerlich dem Belegenheitsort zugewiesen, da zwischen der Photovoltaikanlage und der Liegenschaft ein sehr enger Zusammenhang besteht. Dasselbe gilt für die anfallenden Gewinnungskosten.

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