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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Private Schuldzinsen

Dauernde Lasten und Leibrenten

Abzug von Unterhaltsbeiträgen

Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)

Abzug der Beiträge

Einkauf von Beitragsjahren der beruflichen Vorsorge (gültig ab 1.1.2006)

Bisherige Steuerpraxis
Neue Bundesgerichtssprechung

Korrektur im Nachsteuerverfahren

Wenn für die Steuerperiode des Einkaufs bereits eine rechtskräftige Veranlagung vorliegt, wird eine Korrektur im Nachsteuerverfahren vorgenommen. Gemäss Art. 151 Abs. 1 DBG bzw. Art. 53 Abs. 1 StHG kann eine Nachsteuer erhoben werden, wenn sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, ergibt, dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Die Nachsteuer kommt dann zum Tragen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die tatbeständliche Entscheidungsgrundlage von Anfang an unrichtig war. Nachträglich eingetretene Tatsachen können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung berücksichtigt werden, wenn sie auf den Beurteilungsstichtag zurückwirken. Ein Kapitalbezug in den Folgejahren kann insofern auf die Steuerperiode des Einkaufs zurückwirken und eine neue Tatsache im Sinn von Art. 151 Abs. 1 DBG bzw. Art. 53 Abs. 1 StHG darstellen.

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