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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Private Schuldzinsen

Dauernde Lasten und Leibrenten

Abzug von Unterhaltsbeiträgen

Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)

Abzug der Beiträge

Einkauf von Beitragsjahren der beruflichen Vorsorge (gültig ab 1.1.2006)

Bisherige Steuerpraxis

Neue Bundesgerichtssprechung

In seinem Urteil vom 12. März 2010 (2C_658/2009) hat das Bundesgericht erstmals zur steuerrechtlichen Tragweite von Art. 79b Abs. 3 BVG Stellung genommen und dabei weitgehend Klarheit geschaffen betreffend die Frage der Abzugsfähigkeit von BVG-Einkäufen bei nachfolgendem Kapitalbezug. Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 79b Abs. 3 BVG so auszulegen sei, dass jegliche Kapitalauszahlung in der Dreijahresfrist missbräuchlich sei und jede während der Sperrfrist erfolgte Einzahlung vom Einkommensabzug somit ausgeschlossen werden müsse.

Aus dem Urteil des Bundesgerichts lassen sich folgende Schlussfolgerungen ziehen:

  • Grundlage für die Verweigerung des Abzugs für Einkäufe ist nicht mehr die Steuerumgehung, sondern Art. 79b Abs. 3 BVG unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten. Die Steuerbehörden müssen daher auch nicht mehr das Vorliegen einer Steuerumgehung nachweisen.
  • Massgebend für die Abzugsberechtigung ist einzig die Einhaltung der Dreijahresfrist. Die weiteren Umstände des Einzelfalles sind dagegen nach dem Bundesgerichtsurteil nicht massgebend. Auch das subjektive Element scheint nicht relevant zu sein, nachdem das Bundesgericht von Art. 79b Abs. 3 BVG mehrfach als einheitlicher und verbindlicher Regelung spricht und keine Relativierung in subjektiver Hinsicht vornimmt. Daraus ist zu schliessen, dass eine Aufrechnung auch dann vorzunehmen ist, wenn der Kapitalbezug im Zeitpunkt des Einkaufs noch nicht voraussehbar war. Die Dreijahresfrist ist somit als eine verobjektivierte Sperrfrist zu betrachten.
  • Zur Frage, ob für die Einhaltung der Dreijahresfrist bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen oder Vorsorgeplänen eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, hat sich das Bundesgericht im vorliegenden Fall nicht ausdrücklich geäussert. Wenn jedoch nur der steuerliche Aspekt zu beurteilen ist, wie das Bundesgericht ausführte, liegt eine solche Gesamtbetrachtung nahe. Denn für die steuerrechtlichen Auswirkungen spielt es keine Rolle, ob der Einkauf und der Kapitalbezug in denselben bzw. aus demselben Vorsorgeplan oder in dieselbe bzw. aus derselben Vorsorgeeinrichtung erfolgen oder nicht.
  • Das Bundesgerichtsurteil führt jedoch nicht dazu, dass ein Kapitalbezug innerhalb der Dreijahresfrist ausgeschlossen ist. Die Frage der Zulässigkeit des Kapitalbezugs hat das Bundesgericht ausdrücklich offen gelassen. Vorsorgeeinrichtungen dürfen somit auch innerhalb der Dreijahresfrist Kapitalleistungen ausrichten, solange sie die vorsorgerechtlichen Vorgaben erfüllen.

Zur vorliegenden Problematik sei im Weiteren auf die Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz, Arbeitsgruppe Vorsorge, zum Bundesgerichtsentscheid vom 12. März 2010 zur Abzugsberechtigung von Einkäufen bei nachfolgendem Kapitalbezug verwiesen.
http://www.steuerkonferenz.ch/downloads/analyse_bge_bvg_d.pdf

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