Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Private Schuldzinsen
Dauernde Lasten und Leibrenten
Dauernde Lasten
Dauernde Lasten sind Verpflichtungen, welche dem Steuerpflichtigen auf Dauer oder während eines längeren Zeitraumes auferlegt sind, aus einem Vermögensgegenstand selber zu erbringen sind und dessen Nutzungswert vermindern. Die Entstehung von dauernden Lasten kann auf gesetzlicher Grundlage beruhen. Sie können aber auch durch vertragliche Vereinbarung, letztwillige Verfügung oder Richterspruch entstehen. Häufig betreffen die dauernden Lasten das Grundeigentum einer steuerpflichtigen Person. Es handelt sich vor allem um Grunddienstbarkeiten gemäss Art. 730 - 744 ZGB, Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten im Sinne von Art. 745 ff. sowie Grundlasten laut Art. 782 ff. Diese dauernden Lasten sind gemäss § 30 Bst. b StG und Art. 33 Bst. b DBG abzugsberechtigt, soweit sie nicht in persönlichen Dienstleistungen bestehen bzw. soweit sie sich nicht schon in einer Verminderung des Ertrages des belasteten Vermögens auswirken.