Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Private Schuldzinsen
Dauernde Lasten und Leibrenten
Dauernde Lasten
Leibrenten
Der Rechtsgrund der Leibrente kann unterschiedlich sein. Die Leibrente kann durch Vertrag oder letztwillige Verfügung begründet werden.
Leibrenten sind zu 40 % steuerbar (§ 21 Abs. 3 StG bzw. Art. 22 Abs. 3 DBG). Auf der Schuldnerseite wird bei privaten Leibrenten das bisherige Stammschuldmodell durch einen anteilmässigen Abzug abgelöst. Bezahlte private Leibrenten sind nur noch im Umfang von 40 % abzugsfähig.
Bei Leibrenten, die von einem Unternehmen ausgerichtet werden, gilt das bisherige Rentenstammschuldmodell weiter. Das bedeutet, dass der Barwert der Rente in der Bilanz zu passivieren ist.
Der Rentenschuldner hat die erbrachten Renten der Rentenstammschuld zu belasten, bis diese abgetragen ist. Der restliche Teil der Renten kann sodann der Erfolgsrechnung belastet werden.