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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Private Schuldzinsen

Dauernde Lasten und Leibrenten

Dauernde Lasten

Leibrenten

Der Rechtsgrund der Leibrente kann unterschiedlich sein. Die Leibrente kann durch Vertrag oder letztwillige Verfügung begründet werden.

Leibrenten sind zu 40 % steuerbar (§ 21 Abs. 3 StG bzw. Art. 22 Abs. 3 DBG). Auf der Schuldnerseite wird bei privaten Leibrenten das bisherige Stammschuldmodell durch einen anteilmässigen Abzug abgelöst. Bezahlte private Leibrenten sind nur noch im Umfang von 40 % abzugsfähig.

Bei Leibrenten, die von einem Unternehmen ausgerichtet werden, gilt das bisherige Rentenstammschuldmodell weiter. Das bedeutet, dass der Barwert der Rente in der Bilanz zu passivieren ist.

Der Rentenschuldner hat die erbrachten Renten der Rentenstammschuld zu belasten, bis diese abgetragen ist. Der restliche Teil der Renten kann sodann der Erfolgsrechnung belastet werden.

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