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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Private Schuldzinsen

Grundsätzliches zu Schuldzinsen

Kosten ohne Schuldzinsencharakter

Baukreditzinsen

Baurechtzinsen

Baurechtzinsen sind keine Schuldzinsen, da kein Schuldverhältnis vorliegt und können deshalb nicht unter den Schuldzinsen in Abzug gebracht werden (§ 14 Abs. 2 VO StG; BGE vom 29.3.1999, in StE 1999, B 25.6 Nr. 34). Dem Umstand, dass eine Liegenschaft im Baurecht erstellt wurde, ist aber bei der Bemessung des Mietwertes Rechnung zu tragen (StE 1999, B 25.3 Nr. 20).

Bei vermieteten Liegenschaften im Baurecht sind die Mieterträge um die Baurechtzinsen zu kürzen. Damit ist eine rechtsgleiche Behandlung mit den Steuerpflichtigen gewährleistet, die das Wohneigentum selbst nutzen.

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