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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Grundsätzliches zur Interkantonalen Steuerausscheidung natürliche Personen

Zuteilungsnormen

Steuerausscheidungsnormen allgemein

Steuerausscheidungsnormen bei Geschäftsbetrieben im Besonderen

Grundsätzliches zu Steuerausscheidungsnormen bei Geschäftsbetrieben

Ausscheidungsnormen bei interkantonalen Unternehmungen

Als «interkantonale Unternehmung» gilt eine Unternehmung, welche ausserhalb des Kantons ihres Hauptsteuerdomizils bzw. Geschäftsortes eine oder mehrere Betriebsstätten betreibt. Für die interkantonale Unternehmung sind stets der Gesamtgewinn sowie das Gesamtkapital nach Quoten auf die Betriebsstättenkantone und den Hauptsitzkanton aufzuteilen. Diese Aufteilung kann mittels der so genannten direkten Methode (Bestimmung der Quoten auf Grund der Buchhaltungen der einzelnen Betriebsstätten) oder gemäss der so genannten indirekten Methode (Bestimmung der Quoten nach Hilfsfaktoren wie Lage der Aktiven bzw. Umsatz pro Betriebsstätte) vorgenommen werden. Der direkten Methode ist grundsätzlich der Vorrang zu geben, falls getrennte Buchhaltungen für jede Betriebsstätte und den Hauptsitz vorliegen. Bildet die vorliegende Quotenermittlung die wirtschaftliche Bedeutung des Hauptsitzes bzw. der Zentralleitung zu wenig ab, so kann durch die Zuweisung eines Vorausanteils (Präzipuum) am Gewinn zugunsten des Hauptsitzes diesem Umstand Rechnung getragen werden. Dem Vorausanteil kommt somit die Bedeutung eines Korrekturfaktors zu.

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