Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Grundsätzliches zur Interkantonalen Steuerausscheidung natürliche Personen
Zuteilungsnormen
Steuerausscheidungsnormen allgemein
Steuerausscheidungsnormen bei Geschäftsbetrieben im Besonderen
Grundsätzliches zu Steuerausscheidungsnormen bei Geschäftsbetrieben
Ausscheidungsnormen bei interkantonalen Unternehmungen
Als «interkantonale Unternehmung» gilt eine Unternehmung, welche ausserhalb des Kantons ihres Hauptsteuerdomizils bzw. Geschäftsortes eine oder mehrere Betriebsstätten betreibt. Für die interkantonale Unternehmung sind stets der Gesamtgewinn sowie das Gesamtkapital nach Quoten auf die Betriebsstättenkantone und den Hauptsitzkanton aufzuteilen. Diese Aufteilung kann mittels der so genannten direkten Methode (Bestimmung der Quoten auf Grund der Buchhaltungen der einzelnen Betriebsstätten) oder gemäss der so genannten indirekten Methode (Bestimmung der Quoten nach Hilfsfaktoren wie Lage der Aktiven bzw. Umsatz pro Betriebsstätte) vorgenommen werden. Der direkten Methode ist grundsätzlich der Vorrang zu geben, falls getrennte Buchhaltungen für jede Betriebsstätte und den Hauptsitz vorliegen. Bildet die vorliegende Quotenermittlung die wirtschaftliche Bedeutung des Hauptsitzes bzw. der Zentralleitung zu wenig ab, so kann durch die Zuweisung eines Vorausanteils (Präzipuum) am Gewinn zugunsten des Hauptsitzes diesem Umstand Rechnung getragen werden. Dem Vorausanteil kommt somit die Bedeutung eines Korrekturfaktors zu.