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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Grundsätzliches zur Interkantonalen Steuerausscheidung natürliche Personen

Zuteilungsnormen

Steuerausscheidungsnormen allgemein

Steuerausscheidungsnormen bei Geschäftsbetrieben im Besonderen

Grundsätzliches zu Steuerausscheidungsnormen bei Geschäftsbetrieben

Es gelten grundsätzlich die gleichen allgemeinen Steuerausscheidungsregeln wie unter Pkt. 5.3 beschrieben.
Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend. Ebenso bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.

Beim Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung sind die geschäftlichen Schuldzinsen aufzurechnen und zusammen mit den privaten Schuldzinsen proportional nach Lage der Aktiven zu verteilen. Andererseits sind die geschäftlichen Vermögenserträge vom Reingewinn abzuzählen und dem Geschäftsort separat zuzuweisen als geschäftliche Vermögenserträge.

Die Gewinn- und Vermögensanteile an kaufmännischen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften bilden ein Sondervermögen, welches nicht in die proportionale Schulden- und Schuldzinsenverlegung miteinbezogen wird. Das Sondervermögen ist separat auf die verschieden Steuerdomizile der Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft aufzuteilen. Bei Kommanditgesellschaften ist die Kommandite Gesellschaftskapital und daher am Gesellschaftssitz steuerbar. Nicht im Handelsregister als Kommandite aufgeführte Geschäftseinlagen eines Kommanditärs werden als Darlehen qualifiziert und sind als solche am Hauptsteuerdomizil steuerbar.

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