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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Hinweis

Grundsätzliches zur beschränkten Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Eine beschränkte Steuerpflicht besteht infolge Begründung, Aufhebung oder wesentlicher struktureller Änderung eines Nebensteuerdomizils (Geschäftsbetrieb, Betriebsstätte oder Grundeigentum). Nachfolgend sollen dabei diejenigen Fälle näher behandelt werden, die am häufigsten auftreten.

Auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit nur während eines Teils der Steuerperiode besteht, so gilt die beschränkte Steuerpflicht für die ganze Steuerperiode (Einheit der Steuerperiode). Bei Begründung, Änderung oder Aufhebung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Laufe der Steuerperiode muss berücksichtigt werden, dass die effektive Dauer der Zugehörigkeit kürzer ist als die Steuerpflicht (Art. 4 b Abs. 2 StHG).

Für die Vermögenssteuer wird, unter Berücksichtigung der verkürzten Dauer der wirtschaftlichen Zugehörigkeit, der betroffene Vermögensteil angepasst. Dabei wird die Bemessungsgrundlage im Verhältnis zur Dauer der tatsächlichen Zugehörigkeit gekürzt («pro rata Faktorenaufteilung»). Nur so entspricht die Summe der zu besteuernden Vermögenswerte dem Vermögen am Ende der Steuerperiode. Aus Sicht des Wohnsitzkantons wirkt sich diese Korrektur bei Begründung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Laufe der Steuerperiode zugunsten, bei Aufhebung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu seinen Lasten aus.

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