Der Abzug nach § 33 Abs. 1 Ziff. 3 besteht für Steuerpflichtige mit Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente und einem Reinvermögen von höchstens Fr. 279’000.–, sowie bei einem Reineinkommen: a) bis max. Fr. 33’400.– : Fr. 3’400.–, respektive b) bis max. Fr. 55’700.– : Fr. 1’700.–