Der Abzug nach § 33 Abs. 1 Ziff. 3 besteht für Steuerpflichtige mit Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente und einem Reinvermögen von höchstens Fr. 273’000.–, sowie bei einem Reineinkommen: a) bis max. Fr. 33’000.– : Fr. 3’300.–, respektive b) bis max. Fr. 55’000.– : Fr. 1’600.–