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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge

Stichtag und unterjährige Steuerpflicht

Persönlicher Abzug

Verheiratetenabzug (nur direkte Bundessteuer ab Steuerperiode 2008)

Kinderabzug

Minderjährige Kinder

Volljährige Kinder in Ausbildung

Kinderabzug Zusatz (nur Kantons- und Gemeindesteuern, ab Steuerperiode 2012)

Zusammenfassung

Abgrenzung zu den allgemeinen Abzügen und zum Unterstützungsabzug

Leistet der Steuerpflichtige Unterhaltsbeiträge (Alimente) für minderjährige Kinder (§ 30 Bst. c StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG), kann er keinen zusätzlichen Kinderabzug geltend machen.

Unterhaltsbeiträge für volljährige Kinder, die in Erfüllung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten erfolgten (z.B. gerichtlich festgelegte Alimentenzahlungen), können vom Leistenden nicht abgezogen werden (§ 30 Bst. c StG, Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG). Stattdessen wird für die Kantons- und Gemeindesteuern - je nach Höhe der Leistung - der Kinderabzug (§ 33 Abs. 1 Ziff. 2 StG) oder der Unterstützungsabzug (§ 33 Abs. 1 Ziff. 4 StG) gewährt.

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