Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge
Stichtag und unterjährige Steuerpflicht
Persönlicher Abzug
Verheiratetenabzug (nur direkte Bundessteuer ab Steuerperiode 2008)
Kinderabzug
Minderjährige Kinder
Volljährige Kinder in Ausbildung
Kinderabzug Zusatz (nur Kantons- und Gemeindesteuern, ab Steuerperiode 2012)
Zusammenfassung
Abgrenzung zu den allgemeinen Abzügen und zum Unterstützungsabzug
Unterhaltsbeiträge und erreichen der Volljährigkeit
Die Unterhaltsbeiträge (Alimente), die vom geschiedenen oder getrennt lebenden oder ledigen Steuerpflichtigen geleistet wurden, sind bis zum Monat der Mündigkeit des Kindes voll abzugsfähig. Nach diesem Zeitpunkt geleistete Unterhaltsbeiträge sind nicht mehr unter § 30 Bst. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG, sondern allenfalls als Kinderabzug oder als Unterstützungsabzug (§ 33 Abs. 1 Ziff. 2 und Ziff. 4 StG bzw. Art. 213 Abs. 1 Bst. b DBG) abziehbar. Ein Unterstützungsabzug kann aber nur geltend gemacht werden, wenn die geleisteten Zahlungen ab dem Monat der Mündigkeit mindestens die Höhe des Unterstützungsbeitrages (§ 33 Abs. 1 Ziff. 4 StG, Art. 213 Abs. 1 Bst. b DBG) erreichen.