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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge

Stichtag und unterjährige Steuerpflicht

Persönlicher Abzug

Verheiratetenabzug (nur direkte Bundessteuer ab Steuerperiode 2008)

Kinderabzug

Minderjährige Kinder

Volljährige Kinder in Ausbildung

Kinderabzug Zusatz (nur Kantons- und Gemeindesteuern, ab Steuerperiode 2012)

Zusammenfassung

Abgrenzung zu den allgemeinen Abzügen und zum Unterstützungsabzug

Unterhaltsbeiträge und erreichen der Volljährigkeit

Die Unterhaltsbeiträge (Alimente), die vom geschiedenen oder getrennt lebenden oder ledigen Steuerpflichtigen geleistet wurden, sind bis zum Monat der Mündigkeit des Kindes voll abzugsfähig. Nach diesem Zeitpunkt geleistete Unterhaltsbeiträge sind nicht mehr unter § 30 Bst. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG, sondern allenfalls als Kinderabzug oder als Unterstützungsabzug (§ 33 Abs. 1 Ziff. 2 und Ziff. 4 StG bzw. Art. 213 Abs. 1 Bst. b DBG) abziehbar. Ein Unterstützungsabzug kann aber nur geltend gemacht werden, wenn die geleisteten Zahlungen ab dem Monat der Mündigkeit mindestens die Höhe des Unterstützungsbeitrages (§ 33 Abs. 1 Ziff. 4 StG, Art. 213 Abs. 1 Bst. b DBG) erreichen.

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