Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge
Stichtag und unterjährige Steuerpflicht
Persönlicher Abzug
Verheiratetenabzug (nur direkte Bundessteuer ab Steuerperiode 2008)
Kinderabzug
AHV-/IV-Rentenabzug
Unterstützungsabzug
Beschränkte Erwerbsfähigkeit
Unterstützungsbedürftigkeit
Die finanziellen Verhältnisse der unterstützten Person müssen bei der Erwerbsunfähigkeit oder beschränkten Erwerbsfähigkeit derart sein, dass diese zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf eine Unterstützung angewiesen ist.
Als unterstützungsbedürftig kann eine Person angesehen werden, wenn folgende Werte (Schweizer Verhältnisse) unterschritten werden:
Alleinstehende:
Fr. 30'000.– Reinvermögen und Fr. 20'100.– Reineinkommen
Verheiratete:
Fr. 50'000.– Reinvermögen und Fr. 30'150.– Reineinkommen
Hat die unterstützungsbedürftige Person Kinder, so erhöht sich der Grenzwert für das Reineinkommen wie folgt:
für die ersten zwei Kinder: um je Fr. 10'515.–
für die nächsten zwei Kinder: um je Fr. 7'360.–
für jedes weitere Kind: um je Fr. 3'680.–
Das Reineinkommen lehnt sich dabei an die Limite zur Gewährung von AHV/IV Ergänzungsleistungen an. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die unterstützte Person unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum leben muss, ist der Unterstützungsabzug zu gewähren, auch wenn die vorgenannten Einkommens- und Vermögensfaktoren erreicht werden.