Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge
Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)
Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer
Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken
Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode
Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen
Anerkennung als juristische Person
Nach § 23 Abs. 1 VStG der Verordnung zum Steuergesetz hat eine juristische Person, deren Gründung oder Bestand offensichtlich ausschliesslich der Steuerumgehung oder Steuerverschiebung dient, keinen Anspruch auf steuerrechtliche Anerkennung. Ihre Einkünfte und Vermögenswerte werden den Berechtigten zugerechnet.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Steuerumgehung vor, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung erscheint ungewöhnlich, sachwidrig, absonderlich oder der wirtschaftlichen Gegebenheit völlig unangemessen
- es anzunehmen ist, dass diese Wahl der Rechtsgestaltung missbräuchlich, lediglich deshalb getroffen worden ist, um Steuern zu sparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären
- das gewählte Vorgehen würde tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist für die Besteuerung nicht die zivilrechtliche Form massgebend sondern der angestrebte wirtschaftliche Zweck.
Genau gleich verhält es sich bei der Steuerverschiebung, die letztlich einen Fall der Steuerumgehung darstellt. Die juristische Person wird in diesen Fällen nur dazu benutzt, um die Steuerbelastung von einem Steuersubjekt auf eine andere mit dieser verbundene Rechtspersönlichkeit zu überwälzen und damit per Saldo Steuern zu sparen.
Die Einschätzungsbehörde verweigert einer juristischen Person die steuerliche Anerkennung nur selten. Typische Praxisbeispiele, bei denen die steuerliche Eigenständigkeit nicht zuerkannt wird, stellen die Anstalten des ausländischen Rechts dar, wenn sie lediglich dazu dienen, private Vermögenswerte der schweizerischen Steuerhoheit zu entziehen. Gleich verhält es sich mit ausländischen Scheinfirmen, welche durch Aufwand ohne Leistung zu Lasten eines inländischen Steuersubjekts Gewinne einbehalten.
Ein weiteres Beispiel sind Unterhaltsstiftungen (siehe § 64)