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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge

Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)

Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer

Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken

Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode

Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen

Anerkennung als juristische Person

Ausländische juristische Personen

Der Status «ausländische juristische Person» gilt für juristische Personen oder Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die

  1. zwar ihren statutarischen Sitz im Ausland, ihre tatsächliche Verwaltung jedoch im Kanton Zug haben
    oder
  2. sowohl ihren statutarischen Sitz als auch ihre Verwaltung im Ausland haben, jedoch im Kanton Zug eine Betriebsstätte oder eine Liegenschaft besitzen.

Bei Pkt. 1 besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht infolge persönlicher Zugehörigkeit gemäss § 51 StG; bei Pkt. 2 besteht eine beschränkte Steuerpflicht infolge wirtschaftlicher Zugehörigkeit gemäss § 52 Abs. 1 StG.

Für die Besteuerung ist massgebend, welcher schweizerischen Gesellschaftsform die ausländische juristische Person am ähnlichsten kommt. Die französische société par actions (SA), die englische company limited by shares (Ltd.) oder die deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) werden den Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Die Anstalt des liechtensteinischen Rechts, welche wirtschaftlich tätig ist, wird in der Regel als AG behandelt; fehlt es an einer wirtschaftlichen Tätigkeit, wird sie der Stiftung gleichgestellt.

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