Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge
Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)
Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer
Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken
Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode
Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen
Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen
Erläuterungen zu § 54 - Steuererleichterung für Unternehmen
Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen
Beginn der Steuerpflicht juristischer Personen bei Gründung
Beginn der Steuerpflicht bei Mantelhandel
Als Mantelhandel gilt die Veräusserung der Mehrheit von Beteiligungsrechten an einer Gesellschaft, welche zuvor wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist. Steuerlich wird der Mantelhandel einer wirtschaftlichen Liquidation mit anschliessender Neugründung gleichgestellt. Wirtschaftlich liquidiert ist eine Gesellschaft, wenn sie keinen Betrieb mehr führt, die Aktiven in liquide Form gebracht wurden, leicht realisiert werden können (börsenkotierte Wertpapiere) und/oder in Forderungen gegenüber Beteiligten bestehen. Ebenfalls als Mantelhandel zu betrachten ist der Fall, bei welchem zwar beim Handwechsel noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, dieses dann aber im Zusammenhang mit dem Verkauf der Beteiligungsrechte zu Gunsten der alten Gesellschafter liquidiert wird. Folgende typische Indizien deuten auf einen Mantelhandel hin: Firmenänderung und/oder Zweckänderung, Sitzverlegung, Bestellung neuer Verwaltungsräte.
Die Steuerpflicht der «neuen» Gesellschaft beginnt zum Zeitpunkt der Veräusserung der Beteiligungsrechte. Gleichzeitig wird die Steuerpflicht der «alten» Gesellschaft mit deren Liquidation beendet. Allfällige stille Reserven werden besteuert und konsequenterweise können Verluste der liquidierten Gesellschaft nach dem Mantelhandel nicht mehr verrechnet werden. Der Liquidationsüberschuss der «liquidierten» Gesellschaft stellt steuerbares Einkommen aus beweglichem Vermögen gemäss § 19 Bst. c dar und kann nicht als steuerfreier Kapitalgewinn gemäss § 23 Bst. b StG betrachtet werden. Verlustvorträge sind durch die neuen Aktionäre mittels Kapitaleinlage zu beseitigen, ansonsten der Verlustausgleich als steuerbares Einkommen durch die neuen Aktionäre zu versteuern ist (ASA 50 Seite 531, ASA 58 Seite 710).