Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge
Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)
Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer
Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken
Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode
Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen
Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen
Erläuterungen zu § 54 - Steuererleichterung für Unternehmen
Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen
Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen
Erläuterungen zu § 58 - Gewinn
Erläuterungen zu § 59 - Berechnung des Reingewinns
Erläuterungen zu § 59 a - Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten
Erläuterungen zu § 59 b - Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 59 c - Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 60 - Geschäftsmässig begründeter Aufwand
Erläuterungen zu § 60 a - Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
Erläuterungen zu § 60 b - Entlastungsbegrenzung
Erläuterungen zu § 61 - Erfolgsneutrale Vorgänge
Erläuterungen zu § 62 - Umstrukturierungen
Erläuterungen zu § 62 bis - Abschreibungen
Erläuterungen zu § 63 - Ersatzbeschaffungen
Erläuterungen zu § 64 - Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds
Vereine
Grundsätze zur Besteuerung von Vereinen
Formelle Anforderungen an die Vereinsbuchhaltung oder andere Aufzeichnungen
Erträge aus Mitgliederbeiträgen
Aufwendungen im direkten resp. indirekten Zusammenhang mit der Erzielung steuerbarer Erträge
Für Steuerzwecke ist zwischen zwei Arten von Aufwendungen zu unterscheiden (§ 64 Abs. 2 StG und Art. 66 Abs. 2 DBG):
- Aufwendungen, die in einem direkten Zusammenhang mit der Erzielung steuerbarer Erträge stehen, sind vollumfänglich abzugsfähig. Dazu gehören beispielsweise direkte Kosten für die Organisation eines Vereinsanlasses, der zu steuerbaren Erträgen führt (z.B. Jubiläumsfest, Grümpelturnier usw.).
- Allgemeine Aufwendungen, die nicht in einem direkten Zusammenhang mit der Erzielung steuerbarer Erträge stehen, sind nur abzugsfähig, soweit sie die Mitgliederbeiträge übersteigen. Dazu gehören die Kosten, die durch den normalen Vereinsbetrieb entstehen, unter anderem die Kosten für die Mitgliederverwaltung, den Beitragseinzug, die Buchhaltung, die Abhaltung von Generalversammlungen und Vorstandssitzungen oder den Unterhalt der allgemeinen Vereinsinfrastruktur.
Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens sind zu aktivieren und nach den geltenden Abschreibungssätzen auf mehrere Jahre zu verteilen. Handelt es sich um Gegenstände, die ausschliesslich der Erzielung steuerbarer Erträge dienen, kann die darauf entfallende Abschreibung vollumfänglich steuerlich abgezogen werden. Anderenfalls fallen die Abschreibungen in die Kategorie der allgemeinen Aufwendungen und können nur geltend gemacht werden, soweit sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
Die Steuern selbst gehören zu den geschäftsmässig begründeten Aufwendungen und können vollumfänglich abgezogen werden.