Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge
Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)
Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer
Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken
Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode
Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen
Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen
Erläuterungen zu § 54 - Steuererleichterung für Unternehmen
Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen
Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen
Erläuterungen zu § 58 - Gewinn
Erläuterungen zu § 59 - Berechnung des Reingewinns
Erläuterungen zu § 59 a - Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten
Erläuterungen zu § 59 b - Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 59 c - Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 60 - Geschäftsmässig begründeter Aufwand
Erläuterungen zu § 60 a - Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
Erläuterungen zu § 60 b - Entlastungsbegrenzung
Erläuterungen zu § 61 - Erfolgsneutrale Vorgänge
Erläuterungen zu § 62 - Umstrukturierungen
Erläuterungen zu § 62 bis - Abschreibungen
Erläuterungen zu § 63 - Ersatzbeschaffungen
Erläuterungen zu § 64 - Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds
Vereine
Grundsätze zur Besteuerung von Vereinen
Formelle Anforderungen an die Vereinsbuchhaltung oder andere Aufzeichnungen
Erträge aus Mitgliederbeiträgen
Bei den Erträgen ist zu unterscheiden zwischen den (steuerfreien) Mitgliederbeiträgen einerseits und den übrigen (steuerbaren) Erträgen andererseits.
Mitgliederbeiträge werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet (§ 64 Abs. 1 StG und Art. 66 Abs. 1 DBG). Als Mitgliederbeiträge gelten dabei die statutarisch festgelegten, regelmässig geschuldeten Beiträge der Vereinsmitglieder zur Deckung der laufenden Aufwendungen. Dazu zählen auch die Aufnahmebeiträge und Eintrittsgelder für die Vereinsmitgliedschaft.
Nicht zu den steuerfreien Mitgliederbeiträgen gehören Zahlungen der Mitglieder für bestimmte Vereinsanlässe wie beispielsweise Kostenbeteiligungen oder Zuzahlungen an Trainingslager, Uniformen, Instrumente usw. Ebenfalls nicht zu den steuerfreien Mitgliederbeiträgen gehören Zahlungen, die im Hinblick auf eine im persönlichen Interesse des Vereinsmitglieds liegende Gegenleistung erfolgen (z.B. Sponsorenbeiträge im Hinblick auf die damit verbundene Werbewirkung).
Alle nicht als Mitgliederbeiträge zu qualifizierenden übrigen Erträge sind grundsätzlich steuerbar. Dazu gehören beispielsweise:
- Einnahmen eines Vereinslokales
- Einnahmen aus Anlässen (Jubiläumsfest, Grümpelturnier, Fasnachtsanlass usw.)
- Einnahmen aus dem Verkauf von Vereinsartikeln (Mützen, Pins usw.)
- Erträge auf Bankguthaben und Wertschriften
- Werbe- und Sponsoreneinnahmen
- Kostenbeteiligungen von Mitgliedern
- Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Vereinsvermögen.
In der Veranlagungspraxis zählen Spenden (nicht aber Sponsorenbeiträge) und Beiträge der öffentlichen Hand wie Kantonsbeiträge, Beiträge von Lotterien, SportToto etc. zu den Mitgliederbeiträgen.