Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge
Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)
Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer
Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken
Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode
Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen
Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen
Erläuterungen zu § 54 - Steuererleichterung für Unternehmen
Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen
Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen
Erläuterungen zu § 58 - Gewinn
Erläuterungen zu § 59 - Berechnung des Reingewinns
Erläuterungen zu § 59 a - Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten
Erläuterungen zu § 59 b - Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 59 c - Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 60 - Geschäftsmässig begründeter Aufwand
Erläuterungen zu § 60 a - Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
Erläuterungen zu § 60 b - Entlastungsbegrenzung
Erläuterungen zu § 61 - Erfolgsneutrale Vorgänge
Erläuterungen zu § 62 - Umstrukturierungen
Erläuterungen zu § 62 bis - Abschreibungen
Erläuterungen zu § 63 - Ersatzbeschaffungen
Erläuterungen zu § 64 - Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds
Erläuterungen zu § 64 a - Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
Erläuterungen zu § 65 - Verluste
Erläuterungen zu § 66 - Steuertarif
Erläuterungen zu § 67 - Gesellschaften mit Beteiligungen
Erläuterungen zu § 72 - Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und kommerziell tätige Stiftungen
Erläuterungen zu § 73 - Verdecktes Eigenkapital
Erläuterungen zu § 78 a - Mindeststeuer
Erläuterungen zu § 108 - Geheimhaltungspflicht
Erläuterungen zu § 117 - Fristen
Erläuterungen zu § 124 - Aufgaben der Veranlagungsbehörden
Erläuterungen zu § 128 - Bescheinigungspflicht Dritter
Erläuterungen zu §§ 132 - 135 - Einspracheverfahren
Form und Inhalt der Einsprache
Einspracheinstanz / Zuständigkeit
Einsprachefrist
Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage (§ 132 Abs. 1 StG; § 118 Abs. 1 StG).
Die Einsprachefrist beginnt mit dem auf die Eröffnung der angefochtenen Verfügung folgenden Tage
(§ 117 Abs. 1 StG).
Der Tag der Eröffnung der Frist wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingegangen ist oder der schweizerischen Post übergeben wurde (§ 117 Abs. 1 StG).
Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab (§ 117 Abs. 2 StG).
Die Eröffnung (Mitteilung) der angefochtenen Veranlagung entspricht der Zustellung dieser Veranlagung beim Einsprecher/bei der Einsprecherin bzw. dessen Vertretung. Der Lauf der Einsprachefrist setzt somit eine ordnungsgemässe Zustellung der Veranlagungsverfügung voraus. Zugestellt ist die Verfügung, wenn sie der steuerpflichtigen Person oder dessen Vertretung ausgehändigt, durch die Post in den Briefkasten oder ins Postfach gelegt ist. Da die Zustellung einer Verfügung eine bloss empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung ist, beginnt die nicht erstreckbare Rechtsmittelfrist nicht erst mit der Kenntnisnahme der anfechtbaren Verfügung zu laufen, sondern bereits mit deren ordnungsgemässen Zustellung.
Die Einspracheerhebung bei der Veranlagungsbehörde ist eine Prozesshandlung. Die Rechtzeitigkeit solcher Handlungen hat derjenige nachzuweisen, der sie vornimmt. Die Beweislast für die rechtzeitige Zustellung der Einsprache trägt daher die steuerpflichtige Person.
Eingaben an eine unzuständige Amtsstelle werden von Amtes wegen an die zuständige Behörde überwiesen. Die unzuständige Amtsstelle überweist die bei ihr eingereichte Einsprache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
Die Frist zur Einreichung der Eingabe gilt als eingehalten, wenn diese am letzten Tag der Frist bei der unzuständigen Amtsstelle eingegangen ist oder der schweizerischen Post übergeben wurde (§ 117 Abs. 3 StG). Die Zeit, die die Eingabe von der unzuständigen zur zuständigen Behörde benötigt, geht somit nicht zulasten des Absenders.