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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge

Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)

Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer

Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken

Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode

Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen

Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit

Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen

Erläuterungen zu § 54 - Steuererleichterung für Unternehmen

Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen

Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen

Erläuterungen zu § 58 - Gewinn

Erläuterungen zu § 59 - Berechnung des Reingewinns

Erläuterungen zu § 59 a - Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten

Erläuterungen zu § 59 b - Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 59 c - Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 60 - Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Erläuterungen zu § 60 a - Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

Erläuterungen zu § 60 b - Entlastungsbegrenzung

Erläuterungen zu § 61 - Erfolgsneutrale Vorgänge

Erläuterungen zu § 62 - Umstrukturierungen

Erläuterungen zu § 62 bis - Abschreibungen

Erläuterungen zu § 63 - Ersatzbeschaffungen

Erläuterungen zu § 64 - Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds

Erläuterungen zu § 64 a - Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken

Erläuterungen zu § 65 - Verluste

Erläuterungen zu § 66 - Steuertarif

Erläuterungen zu § 67 - Gesellschaften mit Beteiligungen

Erläuterungen zu § 72 - Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und kommerziell tätige Stiftungen

Erläuterungen zu § 73 - Verdecktes Eigenkapital

Erläuterungen zu § 78 a - Mindeststeuer

Erläuterungen zu § 108 - Geheimhaltungspflicht

Erläuterungen zu § 117 - Fristen

Erläuterungen zu § 124 - Aufgaben der Veranlagungsbehörden

Erläuterungen zu § 128 - Bescheinigungspflicht Dritter

Erläuterungen zu §§ 132 - 135 - Einspracheverfahren

Form und Inhalt der Einsprache

Einspracheinstanz / Zuständigkeit

Einsprachefrist

Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage (§ 132 Abs. 1 StG; § 118 Abs. 1 StG).

Die Einsprachefrist beginnt mit dem auf die Eröffnung der angefochtenen Verfügung folgenden Tage
(§ 117 Abs. 1 StG).

Der Tag der Eröffnung der Frist wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingegangen ist oder der schweizerischen Post übergeben wurde (§ 117 Abs. 1 StG).

Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab (§ 117 Abs. 2 StG).

Die Eröffnung (Mitteilung) der angefochtenen Veranlagung entspricht der Zustellung dieser Veranlagung beim Einsprecher/bei der Einsprecherin bzw. dessen Vertretung. Der Lauf der Einsprachefrist setzt somit eine ordnungsgemässe Zustellung der Veranlagungsverfügung voraus. Zugestellt ist die Verfügung, wenn sie der steuerpflichtigen Person oder dessen Vertretung ausgehändigt, durch die Post in den Briefkasten oder ins Postfach gelegt ist. Da die Zustellung einer Verfügung eine bloss empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung ist, beginnt die nicht erstreckbare Rechtsmittelfrist nicht erst mit der Kenntnisnahme der anfechtbaren Verfügung zu laufen, sondern bereits mit deren ordnungsgemässen Zustellung.

Die Einspracheerhebung bei der Veranlagungsbehörde ist eine Prozesshandlung. Die Rechtzeitigkeit solcher Handlungen hat derjenige nachzuweisen, der sie vornimmt. Die Beweislast für die rechtzeitige Zustellung der Einsprache trägt daher die steuerpflichtige Person.

Eingaben an eine unzuständige Amtsstelle werden von Amtes wegen an die zuständige Behörde überwiesen. Die unzuständige Amtsstelle überweist die bei ihr eingereichte Einsprache ohne Verzug der zuständigen Behörde.

Die Frist zur Einreichung der Eingabe gilt als eingehalten, wenn diese am letzten Tag der Frist bei der unzuständigen Amtsstelle eingegangen ist oder der schweizerischen Post übergeben wurde (§ 117 Abs. 3 StG). Die Zeit, die die Eingabe von der unzuständigen zur zuständigen Behörde benötigt, geht somit nicht zulasten des Absenders.

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