Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge
Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)
Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer
Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken
Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode
Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen
Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen
Erläuterungen zu § 54 - Steuererleichterung für Unternehmen
Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen
Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen
Erläuterungen zu § 58 - Gewinn
Erläuterungen zu § 59 - Berechnung des Reingewinns
Erläuterungen zu § 59 a - Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten
Erläuterungen zu § 59 b - Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 59 c - Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 60 - Geschäftsmässig begründeter Aufwand
Erläuterungen zu § 60 a - Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
Erläuterungen zu § 60 b - Entlastungsbegrenzung
Erläuterungen zu § 61 - Erfolgsneutrale Vorgänge
Erläuterungen zu § 62 - Umstrukturierungen
Erläuterungen zu § 62 bis - Abschreibungen
Erläuterungen zu § 63 - Ersatzbeschaffungen
Erläuterungen zu § 64 - Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds
Erläuterungen zu § 64 a - Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
Erläuterungen zu § 65 - Verluste
Erläuterungen zu § 66 - Steuertarif
Erläuterungen zu § 67 - Gesellschaften mit Beteiligungen
Erläuterungen zu § 72 - Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und kommerziell tätige Stiftungen
Erläuterungen zu § 73 - Verdecktes Eigenkapital
Erläuterungen zu § 78 a - Mindeststeuer
Erläuterungen zu § 108 - Geheimhaltungspflicht
Erläuterungen zu § 117 - Fristen
Erläuterungen zu § 124 - Aufgaben der Veranlagungsbehörden
Erläuterungen zu § 128 - Bescheinigungspflicht Dritter
Erläuterungen zu §§ 132 - 135 - Einspracheverfahren
Form und Inhalt der Einsprache
Einspracheinstanz / Zuständigkeit
Einsprachefrist
Verspätete Einsprache / Fristwiederherstellung
Die Einsprachefrist ist eine Verwirkungsfrist, die nicht erstreckbar ist. Auf eine verspätete Einsprache darf die Veranlagungsbehörde nicht eintreten. Vorbehalten bleibt einzig die Fristwiederherstellung.
Auf verspätet erhobene Rechtsmittel wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (§ 118 Abs. 2 StG).
Kein Entschuldigungsgrund liegt im Umstand, dass zur Abfassung der Einsprache der steuerpflichtigen Person nicht die ganze Einsprachefrist zur Verfügung gestanden hat. Nicht jede Krankheit, jede Landesabwesenheit und jeder Militärdienst vermag die Fristversäumnis zu entschuldigen. Als Entschuldigungsgründe gelten die einzelnen Tatbestände nur dann, wenn sie die steuerpflichtige Person an der rechtzeitigen Vornahme der in Frage stehenden Handlung gehindert haben und auch keine Drittperson mit der Vornahme der Einspracheerhebung betraut oder keine Vertretung bestellt werden konnte. Zwischen dem Hinderungsgrund und der Verspätung muss ein Kausalzusammenhang bestehen.
Ferienabwesenheit als solche vermag nicht zum vornherein eine Fristwiederherstellung zu bewirken. Bei Ferienabwesenheit im Inland gilt, dass die steuerpflichtige Person, die an einen zum voraus bestimmten Ort verreist, unter Beachtung der Sorgfaltspflicht verpflichtet ist, sich die Post nachsenden zu lassen oder eine Drittperson mit der Vornahme der Einspracheerhebung zu betrauen oder sonst eine Vertretung zu bestellen. Ferienbedingte Landesabwesenheit bildet nur dann einen Wiederherstellungsgrund, wenn sich die steuerpflichtige Person ins Ausland begeben musste, ohne ihre Abreise voraussehen zu können und nicht in der Lage war, eine Drittperson mit der Vornahme der Einspracheerhebung zu betrauen, sonst eine Vertretung zu bestellen oder vor Fristablauf zurückzukehren.
Eine Erkrankung oder ein Unfall müssen so schwer sein, dass der Einsprecher/die Einsprecherin ausser Stande war, innert Frist zu handeln, eine Drittperson mit der Vornahme der Einspracheerhebung zu betrauen oder sonst eine Vertretung zu bestellen. Voraussetzung einer Fristwiederherstellung ist immer, dass die Fristversäumnis nicht auf ein Verschulden des Säumigen zurückzuführen ist.
Der Einsprecher/die Einsprecherin hat ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist einzureichen, da er/sie den Hinderungsgrund nachzuweisen hat. Die Frist beträgt 30 Tage nach Wegfall des Hinderungsgrundes. Innert dieser Frist hat die steuerpflichtige Person auch die versäumte Handlung nachzuholen, das heisst die Einsprache einzureichen.