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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge

Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)

Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer

Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken

Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode

Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen

Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit

Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen

Erläuterungen zu § 54 - Steuererleichterung für Unternehmen

Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen

Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen

Erläuterungen zu § 58 - Gewinn

Erläuterungen zu § 59 - Berechnung des Reingewinns

Erläuterungen zu § 59 a - Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten

Erläuterungen zu § 59 b - Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 59 c - Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 60 - Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Erläuterungen zu § 60 a - Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

Erläuterungen zu § 60 b - Entlastungsbegrenzung

Erläuterungen zu § 61 - Erfolgsneutrale Vorgänge

Erläuterungen zu § 62 - Umstrukturierungen

Erläuterungen zu § 62 bis - Abschreibungen

Erläuterungen zu § 63 - Ersatzbeschaffungen

Erläuterungen zu § 64 - Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds

Erläuterungen zu § 64 a - Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken

Erläuterungen zu § 65 - Verluste

Erläuterungen zu § 66 - Steuertarif

Erläuterungen zu § 67 - Gesellschaften mit Beteiligungen

Erläuterungen zu § 72 - Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und kommerziell tätige Stiftungen

Erläuterungen zu § 73 - Verdecktes Eigenkapital

Erläuterungen zu § 78 a - Mindeststeuer

Erläuterungen zu § 108 - Geheimhaltungspflicht

Erläuterungen zu § 117 - Fristen

Erläuterungen zu § 124 - Aufgaben der Veranlagungsbehörden

Erläuterungen zu § 128 - Bescheinigungspflicht Dritter

Erläuterungen zu §§ 132 - 135 - Einspracheverfahren

Form und Inhalt der Einsprache

Einspracheinstanz / Zuständigkeit

Einsprachefrist

Verspätete Einsprache / Fristwiederherstellung

Die Einsprachefrist ist eine Verwirkungsfrist, die nicht erstreckbar ist. Auf eine verspätete Einsprache darf die Veranlagungsbehörde nicht eintreten. Vorbehalten bleibt einzig die Fristwiederherstellung.
Auf verspätet erhobene Rechtsmittel wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (§ 118 Abs. 2 StG).

Kein Entschuldigungsgrund liegt im Umstand, dass zur Abfassung der Einsprache der steuerpflichtigen Person nicht die ganze Einsprachefrist zur Verfügung gestanden hat. Nicht jede Krankheit, jede Landesabwesenheit und jeder Militärdienst vermag die Fristversäumnis zu entschuldigen. Als Entschuldigungsgründe gelten die einzelnen Tatbestände nur dann, wenn sie die steuerpflichtige Person an der rechtzeitigen Vornahme der in Frage stehenden Handlung gehindert haben und auch keine Drittperson mit der Vornahme der Einspracheerhebung betraut oder keine Vertretung bestellt werden konnte. Zwischen dem Hinderungsgrund und der Verspätung muss ein Kausalzusammenhang bestehen.

Ferienabwesenheit als solche vermag nicht zum vornherein eine Fristwiederherstellung zu bewirken. Bei Ferienabwesenheit im Inland gilt, dass die steuerpflichtige Person, die an einen zum voraus bestimmten Ort verreist, unter Beachtung der Sorgfaltspflicht verpflichtet ist, sich die Post nachsenden zu lassen oder eine Drittperson mit der Vornahme der Einspracheerhebung zu betrauen oder sonst eine Vertretung zu bestellen. Ferienbedingte Landesabwesenheit bildet nur dann einen Wiederherstellungsgrund, wenn sich die steuerpflichtige Person ins Ausland begeben musste, ohne ihre Abreise voraussehen zu können und nicht in der Lage war, eine Drittperson mit der Vornahme der Einspracheerhebung zu betrauen, sonst eine Vertretung zu bestellen oder vor Fristablauf zurückzukehren.

Eine Erkrankung oder ein Unfall müssen so schwer sein, dass der Einsprecher/die Einsprecherin ausser Stande war, innert Frist zu handeln, eine Drittperson mit der Vornahme der Einspracheerhebung zu betrauen oder sonst eine Vertretung zu bestellen. Voraussetzung einer Fristwiederherstellung ist immer, dass die Fristversäumnis nicht auf ein Verschulden des Säumigen zurückzuführen ist.

Der Einsprecher/die Einsprecherin hat ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist einzureichen, da er/sie den Hinderungsgrund nachzuweisen hat. Die Frist beträgt 30 Tage nach Wegfall des Hinderungsgrundes. Innert dieser Frist hat die steuerpflichtige Person auch die versäumte Handlung nachzuholen, das heisst die Einsprache einzureichen.

 

 

 

 

 

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