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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Allgemeines

Die Festlegung des Mietwertes von selbstgenutzten Liegenschaften (Eigenmietwert)

Die Besteuerung von Nutzniessung und Wohnrecht bei der Einkommenssteuer

Die zivlirechtliche Ordnung von Nutzniessung und Wohnrecht (Grundsatz)

Besteuerung von Nutzniessung und Wohnrecht im Privatvermögen (Einkommenssteuer)

Besteuerung einer Einmalentschädigung im Zeitpunkt der Einräumung einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts
Besteuerung von Nutzniessung und Wohnrecht während der Nutzungsdauer

Beendigung des Nutzungsverhältnisses

Mit der Beendigung des Nutzungsrechts entfällt die steuerliche Erfassung des Liegenschaftsertrages bei der nutzungsberechtigten Person und der Grundeigentümer wird umfassend einkommenssteuerpflichtig.

Bewohnt der Grundeigentümer die Liegenschaft nach dem Wegfall des Nutzungsrechts selbst, so hat er den entsprechenden Eigenmietwert zu versteuern. Bei anderweitiger Nutzung wie z.B. bei der Vermietung ist er für die daraus fliessenden Erträgnisse steuerpflichtig.

Wird bei Verzicht oder Beendigung eines Nutzungsrechts die Bezahlung eines periodischen oder einmaligen Entgelts vereinbart, ist aufgrund der vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten der konkrete Einzelfall der Steuerverwaltung zu unterbreiten.

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