Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Grundsätzliches zur unselbständigen Erwerbstätigkeit
Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile (Art. 17 Abs.1 DGB; § 16 Abs. 1 StG).
Gemäss Art. 17 Abs. 1 bis DGB bzw. § 16 Abs. 1a StG stellen die von den Arbeitgebenden getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DBG bzw. von § 16 Abs. 1 StG dar.
Steuerpflichtige mit unselbständiger Erwerbstätigkeit haben einen Lohnausweis einzureichen.
In Anlehnung an die in der Schweiz weit verbreitete Praxis werden Einkommen im Nebenerwerb bis ca. Fr. 1'000.– mit Berufsauslagen kompensiert. Daher können nicht gewinnorientierte Vereine und Institutionen im Kanton Zug auf die Ausstellung eines Lohnausweises verzichten, sofern die entsprechenden Zahlungen pro Jahr und Person Fr. 1'000.– nicht übersteigen. Zahlungen solcher Institutionen, die reinen Anlageersatz darstellen, sind nicht steuerpflichtig und müssen nicht mit einem Lohnausweis bescheinigt werden.