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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Grundsätzliches zur unselbständigen Erwerbstätigkeit

Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile (Art. 17 Abs.1 DGB; § 16 Abs. 1 StG).

Gemäss Art. 17 Abs. 1 bis DGB bzw. § 16 Abs. 1a StG stellen die von den Arbeitgebenden getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DBG bzw. von § 16 Abs. 1 StG dar.

Steuerpflichtige mit unselbständiger Erwerbstätigkeit haben einen Lohnausweis einzureichen.

In Anlehnung an die in der Schweiz weit verbreitete Praxis werden Einkommen im Nebenerwerb bis ca. Fr. 1'000.– mit Berufsauslagen kompensiert. Daher können nicht gewinnorientierte Vereine und Institutionen im Kanton Zug auf die Ausstellung eines Lohnausweises verzichten, sofern die entsprechenden Zahlungen pro Jahr und Person Fr. 1'000.– nicht übersteigen. Zahlungen solcher Institutionen, die reinen Anlageersatz darstellen, sind nicht steuerpflichtig und müssen nicht mit einem Lohnausweis bescheinigt werden.

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