Die Gewerbsmässigkeit des Liegenschaftenhandels hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob Verkäufe durch Zukäufe kompensiert werden. Andererseits führt die Wiederanlage des Verkaufserlöses in andere Liegenschaften zu einer Häufung der Geschäfte dieser Art, was auf eine Handelstätigkeit hinweist.