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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Selbständige Erwerbstätigkeit

Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit

Abgrenzung zur so genannten Liebhaberei

Besondere Schwierigkeiten stellen sich häufig in Bezug auf die Abgrenzung von selbständiger Erwerbstätigkeit und blosser Liebhaberei. Ein Kriterium - auch wenn der tatsächliche Erfolg bzw. Misserfolg nur bedingt als Beurteilungskriterium dient - ist das Fehlen von ernsthaftem Streben nach Gewinn. Wenn nach den gesamten Umständen auf lange Sicht ein Gewinn zu erwarten ist, kann auf eine selbständige Erwerbstätigkeit geschlossen werden. Das Festhalten an einer Verlust bringenden Tätigkeit über Jahre hinaus lässt auf Liebhaberei schliessen. Der relevante Zeitraum lässt sich nicht generell bestimmen. Die Tatsache einer mehrjährigen Verlusterzielung vermag allein die Qualifikation einer Tätigkeit als Liebhaberei nicht zu begründen. Wird aber innerhalb von 5 bis 10 Jahren kein nennenswerter Gewinn erzielt, stellt dies ein gewichtiges Indiz dar, dass es sich um eine Liebhaberei handelt.
Die Qualifikation als Liebhaberei muss bei Vorliegen gleich bleibender Verhältnisse auch beibehalten werden, wenn zwischenzeitlich Einnahmenüberschüsse vorliegen. Allerdings kann sich die Liebhaberei durchaus zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit entwickeln.
Bei Qualifikation als Liebhaberei kommen die erwirtschafteten Ergebnisse bei der steuerlichen Einkommensermittlung nicht zum Tragen. Verluste sind nicht abzugsberechtigt; Gewinne nicht steuerbar.

Beispiele
Ein Künstler ist selbständig erwerbstätig, weil er im Gegensatz zum «Hobby»-Kunstmaler nach unternehmerischen Grundsätzen mit dem längerfristigen Ziel der Gewinnerzielung handelt und im Gegensatz zum Letzteren nicht nur des persönlichen Ansehens wegen (ASA 37 S.114).

Ein Steuerpflichtiger betreibt Pferdesport. Um die damit verbundenen Kosten steuerlich absetzen zu können, bezeichnet er seinen Reitstall als öffentlich und vermietet gelegentlich eines seiner Pferde an Freunde und Bekannte. Die Kosten sind andauernd höher als die Mieteinnahmen. In einem solchen Fall ist die Erwerbstätigkeit bloss vorgeschoben. Es fehlt grundsätzlich an einer Gewinnerzielungsabsicht. Es ist somit von einer Liebhaberei auszugehen und die geltend gemachten Verluste können steuerlich nicht berücksichtigt werden.

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