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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Selbständige Erwerbstätigkeit

Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit

Abgrenzung zur so genannten Liebhaberei

Rechnungslegung

Blosse Aufzeichnung

Selbständigerwerbende, die gemäss Obligationenrecht nicht zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet sind, haben ihren Steuererklärungen die in § 126 Abs. 2 StG genannten Aufstellungen beizulegen, nämlich Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen.

Der nichtbuchführungspflichtige Selbständigerwerbende kann entweder nach der «Ist-Methode» oder nach der «Soll-Methode» abrechnen. Nach der «Ist-Methode» sind Einnahmen im Zeitpunkt des Zahlungseingangs der Rechnung gutzuschreiben und die Aufwendungen konsequenterweise aber auch erst im Zeitpunkt der Zahlung zu belasten. Werden Kreditoren, Rückstellungen oder passive Abgrenzungsposten ausgewiesen, sind auch die Einnahmen nach der «Soll-Methode» abzugrenzen und mindestens die ausstehenden Rechnungen vollständig zu erfassen. Die Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen dann aus den tatsächlichen Geldeinnahmen und den Debitoren- bzw. Kreditorenveränderungen in der Rechnungsperiode. Zusätzlich sind auch die angefangenen Arbeiten ganz oder mindestens teilweise zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob nach der Ist- oder Soll-Methode abgerechnet wird. Die einmal gewählte Abrechnungsmethode ist grundsätzlich beizubehalten. Ein Wechsel der Abrechnungsmethode ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass keine Einkünfte der Besteuerung entzogen werden.

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